Neue Anforderungen ans Kirchenasyl

Aufgrund des angehängten Beschlusses der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom Juni 2018 wird das BAMF an alle Kirchenasyle, die ab heute, dem 1. August 2018, begonnen werden, neue formale Anforderungen stellen. „Die IMK respektiert die Tradition des Kirchenasyls, erachtet zu dessen Erhaltung jedoch Änderungen in der Praxis für notwendig.“

So wird in Kirchenasylfällen, in denen bestimmte Fristen nicht eingehalten werden, kein Dossier eingereicht oder das Kirchenasyl nach negativem Bescheid durch das BAMF nicht beendet wird, die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2  Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert, obwohl ein Kirchenasyl eigentlich kein „Untertauchen“ i.S. des Art. 29 darstellt. Die Dossiers können ausschließlich über die von den Kirchen benannten Ansprechpartner eingereicht werden.

Die AnsprechpartnerInnen in den Landeskirchen sind hier zu finden: Zentrale Ansprechpartner der evangelischen Landeskirchen  (Den bundesweiten zentralen Ansprechpartner der Vereinigung Evangelischer Freikirchen finden Sie am Ende der Liste der EKD). Bei Kirchenasylen in katholischen Gemeinden gibt das jeweils zuständige katholische Länderbüro Auskunft darüber, wer Ansprechpartner der katholischen Kirche ist.

Hier findet sich eine Zusammenfassung der geänderten formalen Anforderungen, die für Kirchenasyle gelten, die ab dem 1. August 2018 begonnen werden, ebenso ein Formulierungsvorschlag für die Meldung eines Kirchenasyls.