Abschiebung

Klicken Sie hier: Erreichbarkeit von Abschiebebeobachtung

Abschiebung aus Sammelunterkünften

Handreichung „Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften“ des Flüchtlingsrats Berlin

Die Handreichung will Sozialarbeiter_innen und Betreuer_innen grundlegende Informationen zu rechtlichen und berufsethischen Fragen geben, die sich bei Polizeibesuchen und Abschiebungen aus Sammelunterkünften ergeben. Sie soll zur Auseinandersetzung mit den eigenen Rechten und Pflichten anregen und die in den Unterkünften beschäftigten Personen in ihrer Rolle als professionell Tätige stärken. Die Recherche zum Thema hat gezeigt, dass sich nicht alle Fragen eindeutig beantworten lassen. Die folgenden Seiten sollen zu solidarischem Handeln ermutigen und Hilfestellung geben – ohne eine genaue Gebrauchsanweisung sein zu können.

Handreichung in der Online Ansicht und zum Ausdrucken.
Handlungsempfehlungen auf einen Blick als Poster.

Abschiebungsbeobachtung am Hamburger Flughafen

Ab dem 1. Februar 2018 nimmt das Diakonische Werk Hamburg nach dreijähriger Pause die Abschiebungsbeobachtung am Hamburger Flughafen wieder auf. Der Abschiebungsbeobachter wird in den kommenden drei Jahren ausgewählte Abschiebungen am Hamburger Flughafen beobachten, dokumentieren und problematische Situationen und Vorfälle festhalten. Diese Berichte werden anschließend in einem Begleitgremium zwischen staatlichen Stellen, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen besprochen. Dirk Hauer, Fachbereichsleiter Migration und Existenzsicherung im Diakonischen Werk Hamburg: „Eine tatsächlich unabhängige Abschiebungsbeobachtung ist Vorgabe der EU-Rückführungsrichtlinie und seit langem eine Forderung von Flüchtlingsorganisationen. Wir sind froh, dass nach einer Pause von nunmehr drei Jahren der Senat im letzten Jahr die Weichen für einen Neustart gestellt hat und wir nunmehr mit der Arbeit beginnen können.“

Der Abschiebungsbeobachter steht als Ansprechpartner für alle Beteiligten an einer Abschiebung zur Verfügung und kann auch aktiv das Gespräch suchen. In diesem Zusammenhang hat er auch Zugang zum Ausreisegewahrsam. Allerdings kann und darf er die konkreten Abschiebungsmaßnahmen nicht behindern, sondern ist an eine neutrale Beobachterrolle gebunden. Hauer: „Das Abschiebungsmonitoring bewegt sich im Rahmen des Aufenthalts- und Asylverfahrensrechts, das auch restriktive Maßnahmen wie Abschiebungen und Abschiebehaft zulässt. Sinn und Zweck der Abschiebungsbeobachtung ist es deshalb, dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Kontrolle nicht völlig entzogen sind und dass problematische Vorkommnisse vermieden oder zumindest aufgearbeitet werden.“

Hier finden Sie den Abschlussbericht der Abschiebungsbeobachtung am Hamburger Flughafen von 2009 bis 2015.

Abschiebungshaft

Was ist Abschiebungshaft?

Die Abschiebungshaft ist eine Verwaltungshaft zur Sicherstellung der Ausreisepflicht. Sie wird von der Ausländerbehörde oder von der Bundespolizei beantragt und vom Amtsgericht angeordnet. Abschiebungshaft ist keine Strafhaft und darf auch nicht als Beugehaft missbraucht werden, um zum Beispiel Identitätspapiere zu erzwingen. Gegen die Abschiebungshaft kann Widerspruch eingelegt werden.

Wer kommt in Abschiebungshaft?

Abschiebungshaft wird auf richterliche Anordnung nach § 62 Abs.3 AufenthG verhängt, wenn u.a.

  • ein Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will
  • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, so dass auch hier davon auszugehen ist, dass er sich einer Abschiebung entziehen will.

Die Haft kann vom Richter für maximal sechs Monate angeordnet werden Nach Ablauf dieser Frist kann sie um maximal 12 Monate verlängert werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert hat (falsche Identitätsangaben bei der Botschaft, Widerstand beim Vollzug der Abschiebung).

Die Anordnung der Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht selbst zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (mangelnde Kooperation der Botschaften, Beschaffung der Reisedokument nicht möglich,…).

Bis zum Juli 2014 wurden Abschiebungshäftlinge in Hamburg in Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Am 17.07.2014 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Abschiebungshaft nicht in gewöhnlichen Haftanstalten vollzogen werden darf. Da Hamburg nicht in der Lage war, Abschiebungshäftlinge separat unterzubringen, wurde die Hamburger Abschiebungshaftanstalt geschlossen. Stattdessen werden nun im Bedarfsfall Ausreisepflichtige, für die Abschiebungshaft angeordnet wurde, in entsprechenden Einrichtungen anderer Bundesländern – beispielweise in Eisenhüttenstadt (an der deutsch-polnischen Grenze) oder in Büren (NRW) – untergebracht.

Was ist Ausreisegewahrsam?

Am Hamburger Flughafen gibt es seit Oktober 2016 ein Ausreisegewahrsam. Dort können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer bis zu ihrem Abflug – längstens jedoch für vier Tage – untergebracht werden. Wie bei der Abschiebungshaft ist auch für die Unterbringung im Ausreisegewahrsam eine richterliche Anordnung notwendig (§ 62b AufenthG). Diese kann verfügt werden, wenn die Betreffenden sich mehrfach der Ausreisepflicht widersetzt haben und die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Es stehen zwanzig Plätze zur Verfügung von denen von denen fünf für Ausreisepflichtige aus Schleswig-Holstein vorgesehen sind. Als kirchliche Flüchtlingseinrichtung lehnen wir Maßnahmen wie Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam grundsätzlich ab.

Information – Abschiebungshaft in Hamburg / Pre-deportation detention in Hamburg

(see english below)

In Hamburg gibt es seit April 2018 eine Abschiebungshafteinrichtung, die von der Ausländerbehörde Hamburg betrieben wird. Der sogenannte Ausreisegewahrsam auf dem Gelände des ehemaligen Flughafensportplatzes wurde baulich entsprechend ertüchtigt, und es wurde am 10. April 2018 ein Gesetzes über den Vollzug der Abschiebungshaft in Hamburg erlassen. Die rechtliche Grundlage für die Inhaftierung ist im §62 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Sie kann im Regelfall bis zu 6 Monate angeordnet werden. Zusätzlich findet das Gesetz auf die Regelung des sogenannten Ausreisegewahrsams von maximal 10 Tagen nach § 62b AufenthG Anwendung.

Abschiebungshaft ist keine Strafhaft, sondern kann als Mittel zur Sicherung der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht als ultima ratio angewendet werden, wenn kein milderes Mittel ausreichend erscheint. Dies ist der Fall, wenn sich vollziehbar ausreisepflichtige Personen Abschiebungsmaßnahmen entzogen oder wiedersetzt haben. Dies ist beispielsweise angezeigt, wenn eine ausreisepflichtige Personen die Behörden nicht über einen Wechsel ihres Aufenthaltsortes informiert oder sich gegen einen Abschiebungsversuch wiedersetzt. Darüber hinaus wirkt die Ausländerbehörde regelmäßig auf die Anordnung eines Haftbeschlusses durch das Amtsgericht hin, wenn von Fluchtgefahr ausgegangen wird. Abschiebungshaft wird sowohl bei sogenannten Dublin Überstellungen, als auch bei Abschiebungen in Herkunftsländer durchgeführt. Nach letzten Angaben werden in Hamburg ausschließlich männliche Personen zum Zwecke der Abschiebungshaft untergebracht.

Wenn Sie jemanden kennen, unterstützen oder vertreten, der von Abschiebungshaft betroffen ist, können Sie sich direkt an die Einrichtung wenden:

„Rückführungseinrichtung“ der Hansestadt Hamburg
Rahmoor 1
22453 Hamburg
Tel: 040 428391976

Besuchszeiten:
Täglich nach telefonischer Absprache
10:00-12:00 Uhr + 15:00-17:30 Uhr

Besuchende müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

Sie dürfen den Betroffenen Kleidung und persönliche Gegenstände sowie Tabak/Zigaretten mitbringen. Nahrungs- und Genussmittel können NICHT mitgebracht werden.

Pre-Deportation Detention in Hamburg

Since April 2018 Hamburg has a new pre-deportation detention  facility. The existing short-term detention facility located on the Airport-sports area was re-constructed and the parliament passed a new law regarding pre-deportation detention in Hamburg on 10th of April 2018. The legal basis for  detention in preparation of deportation is established under §62 of the AufenthG. In regular cases it can be imposed for a duration of six month. Additionally the new law that applies to Hamburg also regulates the enforcement of so-called short term pre-deportation detention of max. 10 days under §62b AufenthG.

Pre-deportation detention is not a penal measure. It serves the purpose of enforcing the legal obligation of a foreign-national to leave the country (Ausreisepflicht). This regards people who have not received or lost a residence permit when legal remedies are exhausted. Detention is a measure of ultima ratio and applied whenever no other means seem feasible to enforce the obligation. This is the case when foreign-nationals do not cooperate with the authorities or actively refuse deportation proceedings. Furthermore, foreign-authorities will request an arrest order at the district court when expecting the person to abscond. Pre deportation detention is applied in cases of Dublin Returns as well as deportations to countries of origin. To our knowledge only men are detained in the facility in Hamburg.

In case you know, support or legally represent a person that is detained by the authorities you can directly contact the facility:

Pre-Deportation Detention Facility Hamburg
Rahmoor 1
22453 Hamburg
Call: 040 428391976

Visiting hours:

Daily from 10:00-12:00 am and 03:00-05:30 pm
You need to consult the facility staff in advance.
Visitors need to identify with original passport or ID card.

You may bring clothes and personal belongings of the detainee and tobacco with you.

It is prohibited to bring food and beverages.

Hier können sie den Gesetzentwurf der Landesregierung Schleswig-Holstein über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein – AHaftVollzGSH nachlesen:

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00900/drucksache-19-00939.pdf