Asylverfahren

(Stand: 16.11.2021)

Wie läuft das Asylverfahren ab?

Nach der ersten Meldung als Asylsuchende werden die Menschen auf die verschiedenen Bundesländer verteilt. Nach der Zuweisung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung muss ein Asylantrag gestellt werden. Die Antragstellung muss persönlich und schriftlich erfolgen. Es erfolgt die sogenannte Erkennungsdienstliche Behandlung, hierbei werden Fingerabdrücke genommen und Passfotos erstellt. Wird hierbei festgestellt, dass bereits in einem anderen EU-Staat Fingerabdrücke abgegeben wurden, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt (s. Rubrik Dublin Verfahren).

Wird das Verfahren in Deutschland durchgeführt, erhalten Asylsuchende einen Termin zur mündlichen Anhörung. In der Anhörung wird geprüft, aus welchem Grund die Asylsuchenden nach Deutschland gekommen sind, auf welchem Weg sie in das Land eingereist sind, und aus welchem Grund sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. An etwa 25 Standorten in Deutschland sind verschiedene Schritte (Registrierung, ärztliche Untersuchung, Asylantragstellung) in sogenannten Ankunftszentren zusammengefasst (Standorte des BAMF). In diesen Zentren soll das Asylverfahren schneller durchgeführt werden. Asylsuchende haben das Recht, die Anhörung in ihrer Muttersprache zu führen. Für detailliertere Informationen von dem Informationsverbund Asyl & Migration siehe hier.

Zudem hat der Informationsverbund eine empfehlenswerte Darstellung zum Asylverfahren in Deutschland herausgegeben.

Entscheidungsformen

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid.

Wenn nach Einschätzung des Bundesamtes keine der Schutzformen in Frage kommt, wird der Asylantrag abgelehnt und eine Abschiebungsandrohung erteilt. Dabei wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unterschieden. Bei einer Ablehnung können die Betroffenen innerhalb einer Frist (2 Wochen bei einfacher Ablehnung, 1 Woche (!) bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet) eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. In den meisten Fällen entsteht dann ein Schutz vor einer Abschiebung für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Bei als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnten Anträgen hat die einfache Klage keine aufschiebende Wirkung, dafür muss ein zusätzlicher Eilantrag gestellt werden.

Nach einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren kann erneut ein Asylantrag gestellt werden. Mit diesem sogenannten Folgeantrag wird eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht.

Für übersichtliche und praktische rechtliche Informationen zu den Themen Anhörungsvorbereitung, Anhörungsbegleitung, sowie einem Beratungsleitfaden für das Asylverfahren inkl. Musterfällen und Musterschriftsätzen eignet sich die online Publikation „Zur Beratungssituation im Asylverfahren – Ein Skript für die ehrenamtliche und studentische Rechtsberatung von Geflüchteten der Refugee Law Clinics Deutschland e.V. Das Skript richtet sich als Einstiegshilfe insbesondere an werdende und neue Berater*innen im Flüchtlingsrecht. Achtung: Der Stand ist von März 2018 und eventuell in Teilen veraltet.

Was sind die Residenzpflicht und die Wohnsitzauflage?

Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung gilt für die ersten drei Monate eine Residenzpflicht. Asylsuchende sind verpflichtet, sich in dem Landkreis (oder der Stadt, z.B. Hamburg) aufzuhalten, in dem der Asylantrag bearbeitet wird. Die Residenzpflicht gilt auch nach drei Monaten, wenn eine Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht. Es kann bei der Ausländerbehörde eine Reisegenehmigung beantragt werden, um den Landkreis zu verlassen (z.B. um Familienangehörige in einer anderen Stadt zu besuchen).

Mit der Änderung des Integrationsgesetzes von 2016 können auch anerkannte Flüchtlinge, die ihren Asylantrag nach dem 01.01.2016 gestellt haben, mit einer Wohnsitzauflage belegt werden. In diesem Fall sind die Geflüchteten verpflichtet, ihren Wohnsitz für drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylantrag gestellt wurde. Ein Umzug ist aber möglich, wenn der*die Geflüchtete, der*die Ehepartner*in, oder ein minderjähriges Kind ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden, eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt.

Auch für Geduldete ist der Aufenthalt zunächst nur auf das jeweilige Bundesland beschränkt, kann aber durch weitere Auflagen zusätzlich eingeschränkt werden. Die räumliche Beschränkung erlischt in der Regel, wenn sich die geduldete Person seit drei Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält (Ausnahme: Geduldete mit Verpflichtung in einer Erstaufnahme zu wohnen, bspw. in Dublin-Verfahren).

Welche Leistungen erhalten Asylsuchende?

Medizinische Versorgung

Asylsuchende werden in Hamburg über die AOK Bremen/Bremerhaven betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Bis diese Gesundheitskarte vorliegt stellt die Leistungsabteilung der Zentralen Erstaufnahme eine „Bescheinigung zur Vorlage beim behandelnden Arzt“ aus. Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende einen eingeschränkten Anspruch auf Leistungen. Neben Schutzimpfungen haben sie Anspruch auf die Behandlung von Schmerzen und akuten Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen und Betreuung während einer Schwangerschaft und Geburt. Nach 18 Monaten in Deutschland haben Asylsuchende ein Anrecht auf eine gesetzliche Krankenversicherung mit allen medizinischen Leistungen.

Unterkunft, Ernährung und Kleidung

Asylsuchende sind verpflichtet, die erste Zeit (in der Regel mindestens 6-18 Monate) in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Hier erhalten sie regelmäßige Mahlzeiten, Kleidung und Dinge für den persönlichen Gebrauchs- und Gesundheitsbedarf.

Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung betragen die Geldleistungen nach Regelbedarfsstufe (gemäß AsylbLG) monatlich für:

  • Alleinstehende: Erwachsene Leistungsberechtigte und jugendliche Leistungsberechtigte, die ohne einem Elternteil wohnen: 162 Euro
  • Paare: Erwachsene Leistungsberechtigte, die mit einem Ehegatten oder in eheähnliche oder Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben: 146 Euro
  • Erwachsene, die unter 25 Jahre alt, unverheiratet und mit einem Elternteil wohnen: 130 Euro
  • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 110 Euro
  • Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: 108 Euro
  • Kinder zwischen 0 und 5 Jahren: 104 Euro

Sobald die Verpflichtung endet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kommen für Personen, die in eine Wohnung oder eine kommunale Gemeinschaftsunterkunft umziehen und sich noch im Asylverfahren befinden, Leistungen für den „notwendigen Bedarf“ hinzu. Diese betragen nach Regelbedarfsstufe für:

  • Alleinstehende: Erwachsene Leistungsberechtigte und jugendliche Leistungsberechtigte , die ohne einen Elternteil wohnen: 202 Euro
  • Paare: Erwachsene Leistungsberechtigte, die mit einem Ehegatten oder in eheähnliche oder Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben: 182 Euro
  • Erwachsene, die unter 25 Jahre alt, unverheiratet und mit einem Elternteil wohnen: 162 Euro
  • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 213 Euro
  • Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: 174 Euro
  • Kinder zwischen 0 und 5 Jahren: 143 Euro

Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft „kann“ die Geldleistung teilweise oder vollständig als Sachleistung geleistet werden. Dementsprechend werden vom Auszahlungsbetrag Anteile gekürzt.

Die Infoline Sozialhilfe der Stadt Hamburg bietet eine gute und ständig aktualisierte Übersicht zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zudem hat der Paritätische Wohlfahrtsverband eine umfangreiche Arbeitshilfe zu Asylbewerberleistungen erstellt.

Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 18 Monaten besteht ein Anspruch auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, sofern die Leistungsberechtigten die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (z.B. Vernichtung des Passes, falsche Identitätsangaben). Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der normalen Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Nach der Anerkennung als Flüchtling oder Subsidiär Schutzberechtigte*r entsprechen die Leistungen dem SGB II und umfassen alle standardmäßigen Geldleistungen wie z.B. Kindergeld.

Finanzielle Leistungen  

Am 15. Februar 2024 hat Hamburg die Bezahlkarte (sog. Socialcard) für Geflüchtete eingeführt, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Neuankommende Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und deren Leistungen (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) bewilligt werden, erhalten ihre AsylbLG-Leistungen nicht mehr in bar an den bezirklichen Zahlstellen ausgezahlt oder auf ein Konto, sondern in Form der SocialCard.

Bei der SocialCard handelt es sich um eine physische oder virtuelle (auf dem Smartphone verfügbare) Visa Guthaben-Karte, die ohne hinterlegtes Konto funktioniert. Die Geldleistungen werden monatlich auf diese Karte transferiert.

Mit der SocialCard kann innerhalb von Deutschland im stationären Handel überall dort bezahlt werden, wo VISA-Karten akzeptiert werden. Volljährige Leistungsberechtigte können eingeschränkt Bargeld an Geldautomaten und im stationären Einzelhandel abheben. Es ist dagegen nicht möglich, Überweisungen zu tätigen oder das Guthaben auf der Karte zu überziehen. Das hinter der Karte liegende Konto kann nur im Guthaben geführt werden.

Die Ausgabe der Bezahlkarte erfolgt durch die Behörde für Inneres und Sport im Leistungsreferat M 43, welches auch für alle leistungsrechtlichen Fragen der Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten ist. Beschwerden können an das dortige (allgemeine) Funktionspostfach asylblg@amtfuermigration.hamburg.de  adressiert werden.

Auf der Website der Sozialbehörde gibt es weitere Informationen.
Informationen in leichter Sprache und weiteren Sprachen: https://www.socialcard.de/user

FAQ.pdf
Kartennutzervereinbarung für die SocialCard.pdf
Besondere Kartennutzervereinbarung für die SocialCard.pdf

Wer darf wann in eine eigene Wohnung ziehen?

In den ersten sechs bis 18 Monaten in Deutschland und sofern sie sich noch im Asylverfahren befinden, dürfen Geflüchtete keine eigene Wohnung anmieten. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach dieser Zeit und während der Unterbringung in einer Folgeunterkunft ist es zwar theoretisch erlaubt eine Wohnung anzumieten, praktisch kommt dies vor der endgültigen Entscheidung im Asylverfahren allerdings selten vor, da das Amt für Grundsicherung in Hamburg die Mietkosten für Wohnraum für Geflüchtete nicht immer übernimmt und vielen Vermieter*innen der Aufenthaltsstatus zu unsicher ist. Entscheidend ist hierbei vor allem die Verweildauer in Deutschland, also der Bezug von Analogleistungen nach 18 Monaten.

Die Zeit in der Erstaufnahme kann verlängert werden; für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten beispielsweise besteht die Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen bis über den Asylantrag entschieden wurde, bzw. bis zu einer freiwilligen Ausreise oder Abschiebung.

Befindet sich der*die Geflüchtete nach der Anerkennung im Leistungsbezug nach SGB II, werden Miete und Nebenkosten vom Jobcenter übernommen. Dabei gelten die sogenannten Angemessenheitsgrenzen in Bezug auf Wohnungsgröße und Mietpreis. Die Wohnung muss jedoch eigenständig gesucht werden, weshalb in Hamburg viele anerkannte Geflüchtete noch lange öffentlich-rechtlich untergebracht sind.

FAQ des Dialogforum Wohnen

Grundrechtsverletzungen in Gemeinschaftsunterkünften

Eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften kann im Hinblick auf die Menschenwürde fragwürdig sein, da oft auf unbestimmte Zeit das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner*innen eingeschränkt wird.

Die Antidiskriminierungsstelle Brandenburg hat eine Broschüre zu Informationen für Menschen zusammengestellt, die in Unterkünften untergebracht sind: Grundrechte für Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften.

Wann können geflüchtete Kinder die Schule / KiTa besuchen?

Für Kinder zwischen 6-16 Jahren gilt die Schulpflicht und zwar unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status. In Hamburg bestehen das Schulzugangsrecht und die Schulpflicht direkt nach der Einreise. Die Beschulung der Kinder erfolgt während der Zeit in der Erstaufnahme durch staatliche Lehrer*innen innerhalb der Unterkunft. Nach dem Verlassen der Erstaufnahme werden die Kinder meist zunächst (abhängig von den Deutschkenntnissen) in sogenannte IVKs (Internationale Vorbereitungsklasse oder, falls noch keine Alphabetisierung erfolgt ist, in einer Basisklasse) an Regelschulen und nach zwei Jahren in Regelklassen beschult. In Hamburg findet die Beschulung der ab 16-Jährigen an den Berufsschulen statt.

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten- oder Kita-Platz für Kinder ab einem Jahr gilt auch für Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung haben. Die fünfstündige Kita-Betreuung ist in Hamburg beitragsfrei, hierfür ist die Beantragung eines KiTa-Gutscheins beim zuständigen Bezirksamt notwendig.

Wer darf wann arbeiten?

Arbeit

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein uneingeschränktes Arbeitsrecht. Sie haben auch die Möglichkeit eine Ausbildungsförderung (BAFöG) zu beantragen.

Asylsuchende und Geduldete benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, d.h. ob vergleichbare Arbeitsbedingungen mit Inländern vorliegen (z.B. beim Lohnniveau); diese Prüfung gilt auch für Zeitarbeitsfirmen. Bei Geflüchteten, die schon vier Jahre ununterbrochen entweder mit einer Aufenthaltsgestattung, einem Ankunftsnachweis, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr notwendig. Die sogenannte Vorrangprüfung, nach der geprüft werden musste, ob der Arbeitsplatz auch von einem*r deutschen Mitbewerber*in oder einer Person mit gesichertem Aufenthalt ausgeführt werden könnte, entfällt seit August 2019 bundesweit.

In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland besteht grundsätzlich ein Arbeitsverbot.

Für Asylsuchende und Geduldete, die verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (siehe oben), kann erst nach drei (Asylsuchende in Folgeunterkunft oder privater Unterbringung) bzw. sechs (Asylsuchende in Erstaufnahme mit minderjährigen Kindern) bzw. neun Monaten (Asylsuchende in Erstaufnahme ohne minderjährige Kinder) oder nach drei (Geduldete in Folgeunterkunft oder privater Unterbringung) bzw. sechs Monaten (Geduldete in Erstaufnahme) eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Für Geduldete liegt diese Entscheidung jedoch immer im Ermessen der Ausländerbehörde. Ausnahme hierbei ist die Ausbildungsduldung, hier hat die Ausländerbehörde zur Erteilung keinen Ermessensspielraum, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts ist grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis vorhanden, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen, wovon es zahlreiche gibt.

Personen mit einer Duldung können aus verschiedenen Gründen vom Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen werden – wenn sie etwa selbst dafür verantwortlich gemacht werden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder wenn sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ kommen  und nach August 2015 eingereist sind (außer der Asylantrag wurde positiv beschieden). Auch Personen, die vermeintlich an der Klärung ihrer Identität nicht ausreichend mitwirken und beispielweise der Passpflicht nicht nachkommen, sind seit der Gesetzesänderung von August 2019 ebenfalls vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.

Zu den Ausschlussgründe gehören zum Beispiel auch ein als unzulässig abgelehnter Asylantrag (beispielsweise im Dublin-Verfahren oder zum Teil bei in anderen EU-Ländern Anerkannten) und teilweise als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnte Asylanträge (sofern noch verpflichtet in einer Erstaufnahme zu wohnen und falls kein positiver Eilbeschluss des Gerichts vorliegt) – Achtung: eine Ausbildungsduldung ist hier trotzdem möglich, sofern die Bedingungen erfüllt werden. Ebenso zählen bestimmte Vorstrafen sowie eine bereits vorhandene Ausweisungsanordnung zu den Ausschlussgründen für ein dauerhaftes Arbeitsverbot.

Das Themenfeld Arbeitsmarktzugang für geflüchtete ist sehr komplex, weshalb es empfehlenswert ist, sich hier im Einzelfall fachlichen Rat einzuholen.

Hier eine Arbeitshilfe zum Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung des IQ Netzwerks Niedersachsen.

Ausbildung

Eine schulische Ausbildung dürfen Personen mit einfacher Duldung (siehe § 60a AufenthG), sowie Personen im Asylverfahren ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde beginnen; nur für eine betriebliche Ausbildung ist die Einholung einer Arbeitserlaubnis notwendig, hierfür gelten die gleichen Fristen wie für die Arbeitsaufnahme.

Zudem ist für Geduldete die Erteilung einer sogenannten Ausbildungsduldung möglich. Diese wird ab dem 1.1.2020 im neuen § 60c AufenthG geregelt. Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist eine Vorduldungszeit von mindestens drei Monaten notwendig, zudem muss die Identität des*der Geduldeten geklärt sein oder es muss zumindest rechtzeitig an der Identitätsklärung mitgewirkt worden sein. Die Aufnahme einer Ausbildung hat dann die Verlängerung der Duldung (die sogenannte „Ausbildungsduldung“) für die Dauer der Ausbildung zur Folge. In Hamburg wird diese in Fällen eines erfolgreichen Abschlusses nochmals um 2 Jahre verlängert, wenn die betroffene Person anschließend im erlernten Beruf arbeitet (3+2 Regelung). Die genauen Regelungen zum Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, sofern die Person im Anschluss berufstätig ist (nach Ausbildungsabschluss sind max. sechs Monate Zeit, um eine Berufstätigkeit zu finden) finden sich in §19d AufenthG.

Dieser Weg ist in vielen Fällen für Menschen mit schlechter Bleibeperspektive eine Möglichkeit, dennoch über den Weg der Arbeitsmarktintegration sich in Deutschland eine Perspektive zu schaffen: mehrsprachige Informationen zur Ausbildungsduldung.

Praktika

Während eine sogenannte Hospitation (also ein »Kennenlernen« eines Betriebs ohne Einbindung in die Arbeitsabläufe) grundsätzlich möglich ist, ist die Rechtslage bei Praktika und Freiwilligendiensten nicht eindeutig. Daher sollte ein Antrag auf Erlaubnis der jeweiligen Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Bei (bezahlten) Praktika kommt es darauf an, ob diese als Beschäftigung gewertet werden, was etwa bei den sogenannten »Schnupperpraktika« (Probebeschäftigungen) der Fall sein kann. Hier ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Reguläre Berufspraktika, die also nicht im Rahmen beispielweise eines Schulpraktikums stattfinden, sind ohne Arbeitserlaubnis i.d.R. nicht möglich.

Wer darf seine Familie nachholen?

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht, ihre Familie nach Deutschland zu holen. Zur Familie gehören bei erwachsenen Geflüchteten der*die Ehepartner*in und unverheiratete minderjährige Kinder. Bei minderjährigen Geflüchteten gehören Eltern und unverheiratete minderjährige Geschwister zur Familie.

Für Geflüchtete, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, wurde der Familiennachzug bis Mitte 2018 ausgesetzt. Seit dem 01.08.2018 wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus durch den neueingeführten § 36a AufenthG geregelt. Hiernach kann Mitgliedern der Kernfamilie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden, bis ein Kontingent von monatlich 1.000 Personen erreicht ist.

Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik Familiennachzug auf dieser Seite.