Änderung Zuständigkeit AsylbLG

Seit dem 1. Januar 2023 liegt die Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zentral bei der Behörde für Inneres und Sport (BIS) im Amt für Migration (Amt M) und nicht mehr bei den bezirklichen Dienststellen für Grundsicherung.

Die neu zuständige Behörde ist wie folgt erreichbar:

Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration, Referat M 43
Bargkoppelstieg 10-14, 22145 Hamburg
E-Mail: asylblg@amtfuermigration.hamburg.de
Tel.: (040) 428 39 – 4399

Aktuelle Hinweis

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben ab 24. November 2022 alleinstehende Erwachsene, die sich länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten (Analogleistungsbeziehende) und in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, nicht wie bisher die Regelbedarfsstufe (RBS) 2, sondern die RBS 1 zu erhalten. Das bedeutet für diese Personen höhere Leistungen. Ob dies auch für Leistungsempfänger*innen gilt, die noch in den ersten 18 Monaten des Leistungsbezugs sind (Grundleistungsbeziehende), wird derzeit noch geprüft.

Website der Stadt Hamburg mit mehrsprachigen Infoblättern