BAMF lädt zum Gespräch: was tun?!

Das BAMF verschickt derzeit auch in Hamburg Einladungen zu einem „Gespräch“ an anerkannte Flüchtlinge, die im Zeitraum 2014-2016 ein „beschleunigtes Verfahren“ durchlaufen haben. Das heißt, dass sie keine mündliche Anhörung hatten, sondern nur schriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
In dem BAMF-Einladungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an dem Gespräch freiwillig ist. Inhalte des Gesprächs sollen die „Herkunft“ der Person sowie die Gründe, die zu Ihrer Schutzbedürftigkeit geführt haben sein.

Es gibt keine Pflicht, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Das schreibt das BAMF bereits selbst.
Da die Zielsetzung der Gespräche nicht transparent ist und Gefahr besteht, dass ein solches (schlimmstenfalls unvorbereitetes) Gespräch den Betroffenen Nachteile einbringen könnte, können wir nicht dazu raten, an solchen Gesprächen teilzunehmen. Denn selbst wenn das BAMF in nächster Zeit Flüchtlingsanerkennungen überprüfen und widerrufen will: dann muss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.  Diese schriftliche Stellungnahme ist besser kontrollierbar, als die Teilnahme an einem „freiwilligen Gespräch“.

Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, sich vor einem solchen Gespräch beim BAMF gut (asylrechtlich!) beraten zu lassen. Sollte der Gesprächstermin sehr kurzfristig sein, wird empfohlen, den Termin zunächst zu verschieben, um ausreichend Zeit zu haben, um sich auf den Termin mit Hilfe einer Beratungsstelle vorzubereiten. 

Das Infoportal fluechtlingshelfer.info hat weitere hilfreiche Informationen zu BAMF-Gesprächseinladungen für Flüchtlinge mit einer Anerkennung im schriftlichen Verfahren zusammengestellt: https://fluechtlingshelfer.info/start/detail-start/news/ bamf-gespraechseinladung-fuer- im-schriftverfahren- anerkannte-was-tun/

Stellungnahme: Alterseinschätzung UMF

Verbände lehnen Gesetzesänderungen zum verstärkten Einsatz medizinischer Methoden zur Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab

Pressemitteilung als PDF-Datei
Stellungnahme als PDF-Datei
Ein breites Bündnis von 23 Verbänden und Organisationen lehnt Gesetzesänderungen zum verstärkten Einsatz medizinischer Methoden zur Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab. In einer gemeinsamen Stellungnahme sprechen sich die Unterzeichnenden zudem gegen die Einführung von Vorprüfverfahren in AnKER-Zentren für Erwachsene aus, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurden. Stattdessen müssten die derzeitigen Regelungen nachgebessert werden, um den Schutz und die Rechte von Kindern und Jugendlichen in den Verfahren zur Alterseinschätzung zu stärken. Neben dem Deutschen Kinderhilfswerk, dem Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen haben u.a. die Arbeiterwohlfahrt, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin, die Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, die Diakonie Deutschland, PRO ASYL, Save the Children und terre des hommes die Stellungnahme unterzeichnet.

„Mit dem Koalitionsvertrag drohen die AnkER-Zentren für Erwachsene zu Türstehern des Kinderschutzes zu werden. Auch wenn der Wortlaut noch vieles offen lässt, ist die Richtung eindeutig: Mehr Härte bei der Alterseinschätzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Dies birgt die Gefahr, dass Minderjährige häufiger als jetzt älter gemacht werden und dann ungeschützt in den Erwachsenensystemen verbleiben. Das Hauptziel von Alterseinschätzungsverfahren muss jedoch der Schutz von Minderjährigen sein. Ihre Rechte in den Verfahren müssen gestärkt werden“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

„Seit mehreren Monaten werden verschiedene Forderungen zum Verfahren zur medizinischen Alterseinschätzung diskutiert, die der Öffentlichkeit suggerieren, dass eine gesetzliche Grundlage hier fehlt und die zuständigen Jugendämter in einem weitgehend ungeregelten Raum nach eigenem Gutdünken agieren. Dabei ist die Frage der Alterseinschätzung bereits im Kinder- und Jugendhilfegesetz verbindlich geregelt. Hier gibt es umfangreiche, gute Verfahren, bei denen das Jugendamt auch, bei nicht anders ausräumbaren Zweifeln, eine medizinische Untersuchung zu veranlassen hat. Und wir haben Fachkräfte, die jahrelange Erfahrung mit dieser Aufgabe haben und gute Arbeit leisten. Sie gilt es zu unterstützen und ihre Arbeit anzuerkennen“, sagt Nerea González Méndez de Vigo, Juristische Referentin des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Aus Sicht der unterzeichnenden Verbände und Organisationen verkennen die derzeitigen Forderungen nach Gesetzesänderungen zum verstärkten Einsatz medizinischer Methoden bei der Alterseinschätzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zudem die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ärztliche Eingriffe, die keinen Heilzweck verfolgen und sind als nicht zielführende Grundrechtseingriffe abzulehnen. Im Übrigen ist es im Regelfall auch mit bildgebenden Verfahren unmöglich, das Alter so präzise einzuschätzen, dass eine Minderjährigkeit ausgeschlossen werden kann.

Die unterzeichnenden Verbände würden es dahingegen begrüßen, wenn die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verfahren im Kontext der Alterseinschätzung bei der Jugendhilfe zusammengeführt würden. Denn momentan setzen unterschiedliche Behörden unabhängig voneinander Geburtsdaten fest. Dies führt dazu, dass zum Teil für eine Person unterschiedliche Alter geführt werden. Deshalb sollte die bisherige Regelung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden ausgestattet, sowie das Rechtsmittelverfahren effektiv ausgestaltet werden.

Ansprechpartnerin:

Nerea González Méndez de Vigo | BumF e.V. | 030 820 97 437 | n.gonzalez@b-umf.de

subsidiär = nachrangig?!

Was ist eigentlich »subsidiärer Schutz«?

Häufig ist in den Medien in den letzten Monaten vom »eingeschränkten« oder »geringwertigeren« subsidiären Schutz die Rede. Solche Formulierungen führen in die Irre.

Der »subsidiäre« (»ergänzende«, »hinzutretende«, »nachgeordnete«) Schutz ist menschenrechtlich begründet. Als die EU-Asylrichtlinie im Jahr 2004 erlassen wurde, bestand Einigkeit, dass der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) der einheitliche Mindeststandard für humanitären Schutz in Europa werden sollte. Die GFK hat aber Lücken. So schützt sie z.B. nicht vor der Todesstrafe – die aber ist heute in allen EU-Staaten geächtet.

Der europäische Gesetzgeber entschloss sich daher, den GFK-Schutz unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) um den Schutz vor Folter, Todesstrafe und Lebensgefahr in kriegerischen Konflikten zu ergänzen. Hierfür wurde der Begriff »subsidiärer Schutz« gewählt.

SUBSIDIÄRER SCHUTZ IST NICHT »EINGESCHRÄNKT«, ER WIRD EINGESCHRÄNKT

Nach dem Konzept des EU-Gesetzgebers sollte der subsidiäre Schutz dem GFK-Schutz grundsätzlich gleichgestellt werden. Beide werden auch zusammengefasst unter dem gemeinsamen Oberbegriff »Internationaler Schutz«. Bis 2015 hatte auch der deutsche Gesetzgeber die Angleichung beider Schutzformen vorangetrieben.

Seitdem besteht die Tendenz, den subsidiären Schutz in der öffentlichen Diskussion abzuwerten. Er ist aber nicht vorläufiger als der GFK-Schutz (auch GFK-Flüchtlingen wird zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch ihr Aufenthalt kann vorzeitig enden, wenn die Gründe für den Schutz entfallen).

Der wesentliche Inhalt des humanitären Schutzes besteht in der Zusicherung, jemanden nicht in den Staat abzuschieben, in dem ihm Gefahr droht.

Er ist auch nicht schwächer: Der wesentliche Inhalt des humanitären Schutzes besteht in der Zusicherung, jemanden nicht in den Staat abzuschieben, in dem ihm Gefahr droht. Hierin sind beide Schutzformen gleich. Subsidiär Geschützte haben auch den gleichen Zugang zu Arbeit und Integrationsangeboten wie GFK-Flüchtlinge.

Einen gravierenden Unterschied macht der deutsche Gesetzgeber beim Familiennachzug. Die nun nochmals verlängerte Verbotsregelung steht aber in Spannung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 1987 entschieden, dass auch Ausländer sich auf die Respektierung ihrer familiären Bindungen nach Artikel 6 des Grundgesetzes berufen können und dass jedenfalls eine starre dreijährige Wartefrist unzulässig ist.

WIE REDEN ÜBER DEN SUBSIDIÄREN SCHUTZ?

Die permanente Wiederholung von Formeln wie »eingeschränkter« oder »geringwertiger« Schutz signalisiert, dass der subsidiäre Schutz tatsächlich minderwertig sei. Dies entspricht nicht der Idee, die hinter diesem humanitären Schutz steht. Andererseits ist der Begriff »subsidiär« sperrig und nicht selbsterklärend.

Eine Anregung könnte sein, ihn inhaltlich zu füllen und etwa von »Bürgerkriegsflüchtlingen mit subsidiärem Schutz« zu sprechen. Dies würde anschaulich machen, welche Gruppe heute vor allem den subsidiären Schutz erhält, und gleichzeitig eine Abwertung vermeiden.

Heiko Habbe, Kirchliche Hilfsstelle fluchtpunkt,
erschienen unter https://www.proasyl.de/hintergrund/was-ist-eigentlich-subsidiaerer-schutz/

Das Recht auf Familie gilt für alle

Hamburger Wohlfahrtsverbände kritisieren Kompromiss zum Familiennachzug

Hamburg, 1. Februar 2018. Mit ihrem Kompromiss zum Familiennachzug für subsidiär geschützte Flüchtlinge verstoßen CDU und SPD gegen die Rechte der Betroffenen und nehmen Flüchtlingen ihre Zukunftsperspektive. Das stellen die Hamburger Wohlfahrtsverbände anlässlich des heutigen Bundestagsbeschlusses in einem Positionspapier fest. Das Papier wird unterstützt vom Deutschen Gewerkschaftsbund Hamburg, dem Flüchtlingsrat Hamburg, dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt der Nordkirche, dem Sozialverband Deutschland Landesverband Hamburg, dem Verband binationaler Familien und Partnerschaften Landesverband Hamburg sowie von der Flüchtlingsbeauftragten der Nordkirche Dietlind Jochims.

Nach dem Beschluss des Bundestags wird die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär geschützte Flüchtlinge verlängert, bis zum 31. Juli soll eine Neuregelung erarbeitet werden. CDU und SPD haben angekündigt, den Familiennachzug ab dem 1. August auf 1.000 Menschen pro Monat begrenzen zu wollen. Eine bereits bestehende Härtefallregelung soll weiterhin angewendet werden. In ihrem Papier kritisieren die Wohlfahrtsverbände diese Regelung als rechtswidrig sowie inhuman und zeigen die integrationspolitischen Konsequenzen einer Kontingentierung auf. Gemeinsam mit den Unterstützern des Papiers halten die Verbände an der Forderung fest, den Familiennachzug ohne Ausnahme wieder zuzulassen.

Sandra Berkling, stellvertretende Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (AGFW), dem Zusammenschluss der Hamburger Wohlfahrtsverbände: „Mit ihrem Kompromiss missachten CDU und SPD konsequent geltendes Recht und handeln außerdem integrationspolitisch höchst fragwürdig. Denn das Recht auf Familie ist vom Grundgesetz geschützt und gilt für alle Menschen, also auch für alle Flüchtlinge, unabhängig vom Schutzstatus. Wenn eine neue Bundesregierung den Zuzug nur 1.000 Menschen pro Monat bzw. in Härtefällen gewährt, verletzt sie dieses Grundrecht. Gleichzeitig erschwert sie den Betroffenen die Integration in unsere Gesellschaft.“

Das Positionspapier der Wohlfahrtsverbände finden Sie hier.

 

Das Fazit des Sprecherrats der Rechtsberaterkonferenz zur beschlossenen Gesetzesänderung i. S. Familiennachzug lautet: Es ist alles sogar noch schlimmer. Rechtsanwalt Heiko Habbe schreibt dazu:

„Als Sprecher der bundesweiten Rechtsberaterkonferenz der Wohlfahrtsverbände befürchten wir, dass dabei übersehen wird, dass der jetzt vorliegende Änderungsantrag eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum Ergebnis der Sondierungsgespräche mit sich bringt. Diese liegt in der ersatzlosen Streichung des § 104 Abs. 13 S. 2 AufenthG. Das hat zur Folge, dass alle subsidiär Geschützten der letzten zwei Jahre gezwungen wären, für einen Familiennachzug ausreichend Einkommen und Wohnraum für alle Angehörigen nachzuweisen. Das ist de facto für kaum einen der Betroffenen zu schaffen, insbesondere nicht, wenn Kinder beteiligt sind.

Durch die Ausgestaltung als reine Ermessensnorm ist zudem zu befürchten, dass die angestrebte Marke von 1.000 Visa pro Monat bei weitem nicht erreicht wird. Die wir für ohnehin zu niedrig halten, weil sich der Nachzug selbst bei voller Ausschöpfung auf fünf Jahre und mehr hinziehen würde.

Infolge dieser beiden Verschärfungen ist auch die Maßgabe des SPD-Parteitags, hier eine Verbesserung zu erreichen, nicht erfüllt. Kein SPD-Abgeordneter dürfte diesem Entwurf zustimmen. Es steht allerdings zu befürchten, dass nicht alle Abgeordneten die komplexe Materie durchdrungen haben.

Mit dem Entwurf werden die Grund- und Menschenrechte der betroffenen Familien zur reinen Verhandlungsmasse, der Familiennachzug zum Gnadenrecht degradiert. Das ist eines Rechtsstaats nicht würdig, dessen Repräsentanten beständig den Wert der Familie betonen.

Zu einer näheren Darlegung verweisen wir auf die Pressemitteilung. Wir würden uns freuen, wenn Sie sie in Ihrer Berichterstattung aufgreifen würden. Gern stehen wir Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung.“

 

Weitere Informationen zum Thema Familiennachzug finden Sie auf unserer Themenseite.

Informationen zu Abschiebungen

Der Flüchtlingsrat Berlin hat eine Handreichung „Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften“ herausgegeben. Die Handreichung will Sozialarbeiter_innen und Betreuer_innen grundlegende Informationen zu rechtlichen und berufsethischen Fragen geben, die sich bei Polizeibesuchen und Abschiebungen aus Sammelunterkünften ergeben. Sie soll zur Auseinandersetzung mit den eigenen Rechten und Pflichten anregen und die in den Unterkünften beschäftigten Personen in ihrer Rolle als professionell Tätige stärken.

Das Diakonische Werk Hamburg nimmt ab dem 1. Februar nach dreijähriger Pause die Abschiebungsbeobachtung am Hamburger Flughafen wieder auf. Der Abschiebungsbeobachter wird in den kommenden drei Jahren ausgewählte Abschiebungen am Hamburger Flughafen beobachten, dokumentieren und problematische Situationen und Vorfälle festhalten. Diese Berichte werden anschließend in einem Begleitgremium zwischen staatlichen Stellen, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen besprochen. Der Abschiebungsbeobachter steht als Ansprechpartner für alle Beteiligten an einer Abschiebung zur Verfügung und kann auch aktiv das Gespräch suchen. In diesem Zusammenhang hat er auch Zugang zum Ausreisegewahrsam. Allerdings kann und darf er die konkreten Abschiebungsmaßnahmen nicht behindern, sondern ist an eine neutrale Beobachterrolle gebunden.

 

Die Handreichung des Flüchtlingsrats Berlin sowie weitere Informationen zum Thema Abschiebung finden Sie hier.

Entscheidende Verhandlungen

Beratungen zum EU-Asylrecht gehen in die entscheidende Phase

Presseerklärung von PRO ASYL vom 25.01.2018

Verbände und Organisationen in Sorge: Zugang zu fairem Asylverfahren in Europa in Gefahr

Unmittelbar vor Beginn der Koalitionsverhandlungen, dem bevorstehenden Treffen der EU-Innen- und Justizminister sowie anstehenden Verhandlungen im Europäischen Parlament über das geplante Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) fordern Menschenrechtsorganisationen, Wohlfahrtsverbände und Juristen- und Flüchtlingsorganisationen den Erhalt des Zugangs zum individuellen Asylrecht in Europa.

Zu den UnterzeichnerInnen gehören: PRO ASYL, Amnesty International, Caritas, Der Paritätische Gesamtverband, Arbeiterwohlfahrt, Diakonie Deutschland, Neue Richtervereinigung, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein, Rechtsberaterkonferenz, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychologischen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer und Bundesfachverband für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Nach den aktuellen Vorschlägen des EU-Rats und der Kommission soll der Flüchtlingsschutz verstärkt auf Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union verlagert werden. Hierfür soll das Konzept der sogenannten sicheren Drittstaaten ausgeweitet werden. Das hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen die betroffenen Asylsuchenden ohne inhaltliche Prüfung der Asylgründe in Drittstaaten zurückweisen sollen. Dies wäre ein schwerer Eingriff in die Grund- und Menschenrechte der Asylsuchenden.

PRO ASYL weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, Rn. 164) präzise Kriterien, wann ein Drittstaat als sicher gilt, formuliert hat. Eine Drittstaatenregelung, die nicht zwingend die vorbehaltlose Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention voraussetzt, ist mit deutschem Verfassungsrecht nicht vereinbar.

Bei den Verhandlungen über die Veränderung der Asylverfahrensverordnung hat die deutsche Bundesregierung die Pflicht, sich für eine verfassungskonforme Regelung einzusetzen. Die unterzeichnenden Organisationen und Verbände fordern: Die geltenden völkerrechtlichen, menschenrechtlichen und europarechtlichen Standards müssen erhalten bleiben.

Zu den Forderungen im Einzelnen:

Keine Senkung der Standards für den Flüchtlingsschutz

Die Ratifizierung und vor allem die praktische Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ohne geographische Beschränkung als das erforderliche Schutzniveau für die Benennung eines »sicheren« Drittlandes müssen gelten.

  • Die bloße Durchreise darf nicht als ausreichende Verbindung (»meaningful link«) mit dem betreffenden sicheren Drittland normiert werden. Vorschläge aus den Mitgliedsstaaten, auf jegliche Verbindungsanforderung (»Australische Lösung«) zu verzichten, müssen unmissverständlich abgelehnt werden. Ebenso ist die Anwendung des Konzepts des »sicheren Drittlandes« auf lediglich bestimmte Zonen/Teile eines Drittstaates eine klare Absage zu erteilen.
  • In jedem Fall muss dem Asylsuchenden effektiver Rechtsschutz gegen eine Abweisung in einen Drittstaat gewährleistet werden, damit es möglich ist, die vermutete Sicherheit für den Asylsuchenden in dem Drittstaat zu widerlegen. Rechtsmittel müssen eine aufschiebende Wirkung haben.
  • Die Einführung einer verpflichtenden Anwendung der Drittstaatenregelung ist abzulehnen.

Keine Verschärfung des Dublin-Systems 

Durch das Bemühen um einen neuen Solidaritätsmechanismus dürfen die Grundrechte der Asylsuchenden sowie rechtsstaatliche Verfahren nicht eingeschränkt werden. Der zügige Zugang zum Asylverfahren mit einer inhaltlichen Prüfung des Asylgesuchs muss weiter garantiert sein.

  • Die Fristenregelungen, die nach Fristablauf einen Zugang zum Asylverfahren im Aufenthaltsstaat garantieren, müssen erhalten bleiben. Rechtsschutz und Selbsteintrittsrecht müssen uneingeschränkt erhalten bleiben. Eine Überstellung von unbegleiteten Minderjährigen darf nur dann erfolgen, wenn hierdurch das Kindeswohl geschützt wird, also insbesondere wenn eine Zusammenführung mit Verwandten erfolgen soll.
  • Das Recht auf Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens muss innerhalb der EU vollumfänglich umgesetzt werden.
  • Der Schutz von Minderjährigen muss oberste Priorität haben. Die Anwendung von Abschiebungshaft und Schnellverfahren sind mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
    EU-weite verpflichtende Widerrufsverfahren lehnen wir ab.
  • Die Schaffung eines europäischen Resettlement-Rahmens ist zu begrüßen, er muss jedoch den Kriterien von UNHCR entsprechen. Flüchtlingsaufnahme durch die EU darf nicht die Gegenleistung für Migrationskontrolle der Erstaufnahmestaaten sein.

Zum gemeinsamen Positionspapier geht es hier.

 

PRO ASYL steht Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung:

069 / 24 23 14 30 | presse@proasyl.de | Postfach 160624 | 60069 Frankfurt a.M. | www.proasyl.de

Zur „Altersfeststellung“

Fachverbände lehnen Unionsvorschläge zur „Altersfeststellung“ ab:
Eine präzise Feststellung des Alters ist medizinisch nicht möglich

Stellungnahme vom 13. Dezember 2017

Verschiedene Unionspolitiker/innen fordern die „medizinische Altersfeststellung“ bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen gesetzlich vorzuschreiben. Der Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, das Deutsche Kinderhilfswerk und die IPPNW lehnen diese Vorschläge als Symbolpolitik und gefährliche Stimmungsmache ab.

Die Medizin ist nicht in der Lage, das Alter „festzustellen“. Expert/innen sind sich einig, dass nur eine grobe Schätzung mit einer Streubreite von mehreren Jahren möglich ist. Der Beweis, dass eine Person volljährig ist, lässt sich auch durch bildgebende Verfahren nicht mit der geforderten „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ erbringen. In der Praxis besteht daher ein erhebliches Risiko, dass Minderjährige durch die fehleranfällige Altersdiagnostik fälschlich zu Erwachsenen erklärt werden.

Der Gesetzgeber hat vor zwei Jahren ein Gesetz beschlossen, welches das Verfahren zur Alterseinschätzung im Rahmen der Jugendhilfe in § 42f SGB VIII abschließend regelt (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, BGBl. I. 2015, S. 1802). Die ärztliche Untersuchung zur Einschätzung des Alters ist hier als ultima ratio gesetzlich festgeschrieben. Vorrang haben die Auswertung vorliegender Identitätsdokumente und die professionelle Inaugenscheinnahme pädagogisch geschulter Fachkräfte des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dies entspricht kinderrechtlichen sowie europäischen und völkerrechtlichen Vorgaben, zumal medizinische Verfahren in die körperliche und seelische Integrität des Betroffenen eingreifen und
kein verlässliches Ergebnis gewährleisten.

Die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer hat im September 2016 empfohlen, bis auf weiteres Röntgen- und Genitaluntersuchungen zum Zwecke der Altersschätzung abzulehnen, ebenso die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin. Die European Academy of Pediatrics empfiehlt seit 2015 allen Kinder- und Jugendärzten dringend, „nicht am Prozess der Altersfestsetzung von Asylbewerbern teilzunehmen, die angeben minderjährig zu sein“, und „diese Auffassung an alle anderen Ärzte weiterzugeben.“ 

Auch auf europäischer sowie internationaler Ebene werden medizinische Verfahren zur Einschätzung des Alters wie u.a. die Untersuchung von Knochen und Zähnen aufgrund ihrer Ungenauigkeit und ihres Eingriffscharakters abgelehnt bzw. als alleinige Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen und der Grundsatz „Im Zweifel für die Minderjährigkeit“ betont. Gerade aktuell hat sich der Europarat sowie der UN Ausschuss für die Rechte des Kindes gemeinsam mit dem UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen mit dieser Frage beschäftigt und dies erneut bekräftigt. Vorrangig ist deshalb bei der Ermittlung des Alters ein „interdisziplinärer und ganzheitlicher Ansatz“.

Daher lehnen wir jede weitere gesetzliche Festschreibung der medizinischen Altersdiagnostik ab. Diese kann nichts zur Klärung des tatsächlichen Alters junger Flüchtlinge beitragen, geschweige denn zur Prävention von Gewaltverbrechen, wenn auch die Forderung in diesem Kontext immer wieder reflexartig erhoben wird.

 

Die vollständige Stellungnahme des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (BumF), der Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW) und des Deutschen Kinderhilfswerks (DKHW) können Sie hier herunterladen.

Kritik an Koalitionsverhandlungen

Diakonie warnt vor Wende in der Flüchtlingspolitik

Diakonie-Präsident Ulrich Lilie fordert von Union und SPD Nachbesserungen bei Koalitionsverhandlungen

Berlin, 13. Januar 2018

Nach den Sondierungen von CDU/CSU und SPD für eine Große Koalition befürchtet die Diakonie Deutschland eine Wende in der Flüchtlingspolitik zu Lasten der Schutzbedürftigen.

„SPD und Unionsparteien verfolgen offenbar mit Vorrang, dass möglichst viele Geflüchtete rasch wieder ausreisen“, sagt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie. Dies sei ein Rückschritt zu den bisherigen Zielen und Erfolgen zur Integration.

Lilie ist enttäuscht darüber, dass die Hürden für den Familiennachzug zu Geflüchteten mit subsidiärem Schutz nicht abgeräumt werden. „Die Diakonie appelliert an die Parteien, in den anstehenden Koalitionsverhandlungen noch einmal deutlich nachzubessern“, sagt Lilie. „Eine Begrenzung auf 1.000 Personen im Monat ist für das wirtschaftlich prosperierende Deutschland kleinherzig.“ Vor allem unbegleitete Minderjährige bräuchten den Anschluss an ihre Angehörigen.

Die Diakonie sieht besonders die geplanten zentralen Aufnahmezentren kritisch.

In diesen Zentren sollen Flüchtlinge so lange bleiben, bis über Verbleib oder Rückführung entschieden ist. Vor allem die Beratungsarbeit der Wohlfahrtsverbände für die Geflüchteten werde dadurch erschwert. „CDU/CSU und SPD sagen nichts über eine flächendeckende und unabhängige Asylverfahrensberatung“, bemängelt Diakonie-Präsident Lilie. „Die Jamaika- Sondierungen waren an dieser Stelle weiter gekommen.“

Kommentar zum Kirchenasyl

5. Dezember 2017 – Ein Kommentar zur aktuellen Berichterstattung zum Thema Kirchenasyl

Worüber reden wir eigentlich beim Thema Kirchenasyl?

Deutliche Kritik an der Zahl der von Kirchengemeinden, Klöstern und Ordensgemeinschaften gewährten Kirchenasyle wurde diese Woche laut. Viele Zeitungen und Medien – auch Ihre – haben dieser Kritik Raum gegeben. Wir als Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche fragen: Worüber reden wir gerade?

Kirchen geht es mit jedem Kirchenasyl um die Verhinderung einer unzumutbaren Härte im Einzelfall. Immer mit Kenntnis und im Kontakt mit den zuständigen Behörden. Grundsätzlich ist das auch von den meisten akzeptiert. Aber worum geht es in der momentanen Diskussion?

Geht es um Zahlen? Um zu viele Kirchenasyle? Wir wissen von aktuell etwa 350 Kirchenasylen bundesweit. 530 Menschen haben in ihnen vorübergehend Schutz gefunden. Ja, die Zahl ist gestiegen in den letzten Jahren. Die der Geflüchteten auch. Proportional hat sich die Zahl nicht erhöht.

Geht es darum, dass es sich nicht um „echte Härten“ handeln könne, weil die meisten doch „nur“ in ein anderes europäisches Land abgeschoben werden sollen?

Dann würden wir gern fragen: Ist die junge Frau aus Eritrea, die nach kaum vorstellbarem Leid auf ihrer Flucht in Italien weder Unterkunft noch Versorgung erhielt, die auf der Straße leben musste, mehrfach sexuellen Übergriffen ausgesetzt war und mit Aids infiziert wurde, aber dort keine medizinische Behandlung erhielt, jetzt aber nach Italien rücküberstellt werden soll, kein besonderer Härtefall?

Ist es keine unzumutbare Härte, eine Familie mit vier kleinen Kindern nach Norwegen abzuschieben, das ihnen bereits die Abschiebung nach Afghanistan angekündigt hat, wo ihr Leben in Gefahr ist? Norwegen schiebt auch Familien nach Afghanistan ab.

Oder ist der 18-Jährige, der – weil volljährig – von seiner Familie getrennt nach Bulgarien zurück soll, wo die ganze Familie inhaftiert wurde, kein Härtefall?

Oder reden wir darüber, ob Kirchenasyl in einem Rechtsstaat einen Platz hat? Wir sind überzeugte Demokrat*innen; froh, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Aber wir sind nicht naiv, zu meinen, dass Verwaltungshandeln in einem Rechtsstaat immer fehlerfrei sei. Und manchmal dient ein Kirchenasyl auch dazu, Verwaltungshandeln noch einmal zu überprüfen. Also, worüber reden wir?

Wir würden sehr gerne darüber reden, wie wir nicht nur in Kirchenasylfällen gemeinsam Menschenrechtsverletzungen und besondere Härten für Geflüchtete vermeiden könnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Dietlind Jochims
Vorsitzende der Ökumenischen BAG Asyl in der Kirche e.V.
dietlind.jochims@oemf.nordkirche.de

Sorge um Flüchtlingsschutz

…bei EU-Asylrechtsreform

 

Am 14. Dezember hat bekanntermaßen eine sehr kontroverse Debatte im EU-Rat in Brüssel zum Thema Solidarität bei der Flüchtlingsaufnahme stattgefunden. Wie schon berichtet, wird eine Verpflichtung nach Quote von den Visegrad-Staaten abgelehnt. Wenn Flüchtlingsaufnahme in diesen Mitgliedstaaten nicht von gemeinsamen menschenrechtsbasierten Werten getragen, sondern nur eine Pflichtübung wird, darf zurecht bezweifelt werden, ob im Ergebnis effektiv mehr Raum für internationalen Schutz in der EU entsteht, den so dringend benötigt wird. Der Zusammenhalt der EU wird durch diese Diskussion gefährdet. Das ist bedauerlich, denn die Anzahl von Flüchtlingen, um die es für die EU tatsächlich geht, fällt im weltweiten Vergleich gerade zu beschämend klein aus. Dennoch ist die Situation im Rat verfahren, bis Juni 2018 soll nun weiter um das zukünftige Dublin-System gerungen werden. Leider steht zu befürchten, dass bei der Reform vor allem ein Konsens für Externalisierung und Restriktionen, insbesondere Sanktionen bei Sekundärmigration gefunden wird.

 

Caritas und Diakonie wenden sich gegen Absenken von Schutzkriterien

Berlin, 14. Dezember 2017. „Europa muss ein Kontinent der Humanität und Solidarität bleiben und die Tür offen halten für Schutzsuchende Männer, Frauen und Kinder – dabei muss jedes Land Verantwortung übernehmen“, fordern die Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes und der Diakonie Deutschland, Peter Neher und Ulrich Lilie, anlässlich des heutigen Treffens des Europäischen Rates.

Caritas und Diakonie befürchten nicht nur, dass die derzeit durch die EU- Kommission beabsichtigte Umgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) die Lebensbedingungen für Schutzsuchende in den EU-Mitgliedstaaten verschlechtert, sondern vor allem auch, dass der Zugang zu einem fairen Asylverfahren erheblich behindert, oder sogar faktisch verhindert wird.

„Die Politik der EU darf nicht darauf zielen, die Fluchtwege von Menschen, die in ihren Heimatländern verfolgt werden, in unsicheren und unfreien Transitstaaten enden zu lassen.  Sie  müssen einen Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union stellen können und es muss gewährleistet sein, dass sie eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Versorgung erhalten, egal wo in der EU sie sich aufhalten“, fordert Caritas-Präsident Neher.

Derzeit wird besonders unter den EU-Mitgliedstaten im Europäischen Rat um die Zukunft des Dublin-Systems, das die Verteilung der Asylsuchenden innerhalb der EU regelt, gerungen. Dazu appelliert Diakonie-Präsident Ulrich Lilie an die Mitgliedsstaaten, insbesondere die Bundesregierung, sich an Stelle der vorgeschlagenen Sanktionen und Zwangsmaßnahmen für Staaten und Schutzsuchende für finanzielle Unterstützung und positive Anreize einzusetzen. „Ein gerechtes und funktionierendes Verteilsystem für Schutzsuchende wird nur dann Erfolg haben, wenn es von möglichst allen Seiten akzeptiert wird. Individuelle Kriterien und Interessen der Schutzsuchenden sowie die Aufnahmebereitschaft von Regionen und Kommunen müssen stärkere Berücksichtigung finden. Dazu gehört auch, dass Flüchtlinge nach einer Anerkennung am Europäischen Binnenmarkt teilhaben können“, erklärt Lilie.

Beide Wohlfahrtsverbände betonen, dass es fatal sei, bei Flüchtlingen, die nicht im Erstaufnahmeland geblieben sind, die Unterstützung auf Kernleistungen zu beschränken. Dies betreffe auch die gesundheitliche Versorgung. Eine medizinische Notfallversorgung, die unter dem Niveau des physischen Existenzminimums liegt, sei nicht ausreichend.

Der Europäische Rat muss mit einer Teilung der Verantwortung und der mit den Asylverfahren verbundenen Lasten unter den EU-Mitgliedsstaaten die Voraussetzung dafür schaffen, dass Europa als Raum der Freizügigkeit und der internationalen Verantwortung glaubwürdig und zukunftsfähig bleibt. Europa muss für gemeinsame Werte, humanitäre Rechtsprinzipien und die Wahrung von Menschenrechten stehen.

Die Europäische Union darf nicht hinter die über viele Jahre hinweg entwickelten Standards zurückfallen, auch nicht bei den Zugängen zu Asylverfahren.

 

Auf Basis einer empirischen Studie mit Daten der EU-Statistikbehörde Eurostat beleuchtet die neue Kurzinformation des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) -Forschungsbereichs die zwei Kardinalprobleme des GEAS: die mangelnde Fairness gegenüber Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durch die ungleichen Schutzquoten in Europa und die unzureichende Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Flüchtlingsaufnahme.

So lagen 2016 die Chancen irakischer Asylsuchender auf Schutzgewährung in Ungarn und im Vereinigten Königreich bei jeweils unter 13 Prozent; in Spanien und in der Slowakei hingegen bei 100 Prozent.
Während Deutschland und Schweden in den letzten Jahren deutlich mehr Flüchtlinge aufgenommen haben, als es nach einem fairen Verteilschlüssel angemessen gewesen wäre, bleiben die meisten anderen Mitgliedstaaten weit hinter ihrem Soll zurück – darunter z. B. auch Frankreich und das Vereinigte Königreich. Beide waren bis 2012 wichtige Stützen des GEAS, schultern seitdem aber kontinuierlich einen immer geringeren Anteil der Flüchtlingsaufnahme.
Mehr Verantwortungsteilung und die Angleichung der Entscheidungspraxis sind Schlüsselelemente für das Funktionieren des GEAS – nicht zuletzt, weil sie eng miteinander verzahnt sind.

Die in Kooperation mit der schwedischen Migration Studies Delegation (Delmi) entstandene Kurzinformation beschreibt Szenarien, formuliert Empfehlungen und bewertet die Perspektiven der Weiterentwicklung der internen EU-Flüchtlingspolitik zu einem echten gemeinsamen Asylsystem. Sie kann hier abgerufen werden: www.svr-migration.de/publikationen/reform_geas/