Einführung der Bezahlkarte

Ende Januar haben sich 14 von 16 Bundesländer auf eine Bezahlkarte für Geflüchtete geeinigt, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Hamburg ist eines der ersten Bundesländer, die dieses Vorhaben nun umsetzt.

Nach Einschätzung vieler Akteur*innen ist die Bezahlkarte ein grober Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der Türen öffnet für weitere Beschränkungen. Die AG Kirchliche Flüchtlingsarbeit möchte die Einführung in Hamburg eng begleiten und sammelt Problemanzeigen von Betroffenen. Hinweise können Sie uns über das Kontaktformular auf unserer Website zukommen lassen.

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Bezahlkarte (sog. Social Card), die am 15. Februar 2024 für neuankommende Leistungsberechtigte in Hamburg eingeführt wurde.

Neuankommende Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und deren Leistungen (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) ab dem genannten Datum bewilligt werden, erhalten ihre AsylbLG-Leistungen nicht mehr in bar an den bezirklichen Zahlstellen ausgezahlt oder auf ein Konto, sondern in Form der SocialCard. Grundleistungsberechtigte, die bereits vor dem 15.02.2024 im Leistungsbezug AsylbLG waren, erhalten diese Bezahlkarte (noch) nicht.

Bei der SocialCard handelt es sich um eine physische oder virtuelle (auf dem Smartphone verfügbare) Visa Guthaben-Karte, die ohne hinterlegtes Konto funktioniert. Die Geldleistungen werden monatlich auf diese Karte transferiert.

Mit der SocialCard kann innerhalb von Deutschland im stationären Handel überall dort bezahlt werden, wo VISA-Karten akzeptiert werden. Volljährige Leistungsberechtigte können eingeschränkt Bargeld an Geldautomaten und im stationären Einzelhandel abheben. Es ist dagegen nicht möglich, Überweisungen zu tätigen oder das Guthaben auf der Karte zu überziehen. Das hinter der Karte liegende Konto kann nur im Guthaben geführt werden.

Monatlich kann Bargeld in folgender Höhe von der SocialCard abgehoben werden:

  • 50 Euro pro erwachsener Person pro Monat
  • 10 Euro pro minderjähriger Person in der Haushaltsgemeinschaft pro Monat

Die Ausgabe der Bezahlkarte erfolgt durch die Behörde für Inneres und Sport im Leistungsreferat M 43, welches auch für alle leistungsrechtlichen Fragen der Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten ist. Beschwerden können an das dortige (allgemeine) Funktionspostfach asylblg@amtfuermigration.hamburg.de  adressiert werden.

Auf der Website der Sozialbehörde gibt es weitere Informationen.
Informationen in leichter Sprache und weiteren Sprachen: https://www.socialcard.de/user

FAQ.pdf
Kartennutzervereinbarung für die SocialCard.pdf
Besondere Kartennutzervereinbarung für die SocialCard.pdf