Die Synode der Evangelischen Kirche (EKD) in Deutschland hat am 6.-9. November in Magdeburg mehrere wegweisende Empfehlungen zur Gestaltung von Einwanderungsgesellschaft und zur Aufnahme Geflüchteter in Deutschland und Europa gefasst.
Die Synode ist eines der drei Leitungsgorgane der Evangelischen Kirche in Deutschland und kommt jährlich zusammen, berät und fasst Beschlüsse zu Kirchengesetzen, Haushaltsangelegenheiten u.v.m.
Die folgenden Anträge und Beschlüsse zu diesem Thema wurden einstimmig angenommen:
- Zur Menschenrechtslage an den Außengrenzen der EU: Die Synode ruft auf, dass es keine weiteren Einschränkungen des Asylrechts gibt, um das gemeinsame europäische Asylsystem nicht weiter auszuhöhlen, und die EU-Mitgliedstaaten sich bei den politischen Verhandlungen an den positiven Erfahrungen bei der Aufnahme der Ukrainer*innen orientieren.
- Zur Situation von Geflüchteten: Die Synode bittet die Bundesregierung, Asylverfahren unter Wahrung der Prozessrechte der Betroffenen, am besten durch eine Wiederangleichung an das Allgemeine Verwaltungsrecht, zu beschleunigen. Im Rahmen der Einwanderungsgesetzgebung soll Geflüchteten ein „Spurwechsel“ ermöglicht werden. Die völkerrechtswidrige Praxis der Pushbacks von Geflüchteten an den EU-Außengrenzen soll skandalisiert werden.
- Zum Bundesaufnahmeverfahren für gefährdete Afghan*innen: Die EKD soll sich bei der Bundesregierung dafür einsetzen, dass das Bundesprogramm ausreichend und langfristig finanziert wird, Zivilgesellschaft daran beteiligt ist und weitere sichere Fluchtwege geschaffen werden, auch für den Nachzug von Familienangehörigen
- Teilhabe in der Einwanderungsgesellschaft gesetzlich verankern: Die Synode der EKD begrüßt die Schaffung eines Partizipationsgesetzes. Sie will die Schaffung verbindlicher Zielgrößen zur Vertretung von Menschen aus Einwanderungsfamilien gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil im Öffentlichen Dienst, in den Ministerien, in sämtlichen Bereichen der Verwaltung, Gremien des Bundes und den Sozialversicherungen und in der Personalvertretung. Die evangelische Kirche strebt Entsprechendes auch in ihren eigenen Strukturen an. Die Möglichkeit von ausgleichenden Positiven Maßnahmen („affirmative action“) zur Gleichstellung ist daher im Grundgesetz zu verankern, wie dies auch bzgl. der Gleichstellung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG der Fall ist. Hinzuweisen ist auch auf den Beschluss Anti-Diskriminierung, Gewaltprävention und Diversitätsorientierung stärken.