Direktlink zur Website Abschiebemonitoring der Diakonie Hamburg.
Zahlen zu Abschiebungen
Im Jahr 2023 wurden 16.430 Menschen aus Deutschland abgeschoben. Im ersten Quartal 2024 sind es bereits 4791 – rund ein Drittel mehr als im Vorjahreszeitraum. Abschiebungen finden auf dem Luftweg, dem Landweg oder dem Seeweg statt.
Mehr Infos gibt es hier: https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html
Aktuelle Zahlen zu Abschiebungen kann man hier einsehen: https://dip.bundestag.de/vorgang/abschiebungen-und-ausreisen-2023-und-im-ersten-quartal-2024/311087
Abschiebungshaft
Abschiebungshaft wird auf richterliche Anordnung nach § 62 Abs.3 AufenthG verhängt, wenn u.a.
- ein Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will
- die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, so dass auch hier davon auszugehen ist, dass er sich einer Abschiebung entziehen will.
Die maximale Haftdauer wurde mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz von 3 auf 6 Monate erhöht. Ebenso wurden die Haftgründe erweitert, so dass zukünftig mehr Menschen inhaftiert werden dürfen.
Weiterlesen kann man hier: https://www.asyl.net/view/rueckfuehrungsverbesserungsgesetz-tritt-in-kraft
Abschiebungshaft wird oftmals rechtswidrig angeordnet. Laut der Statistik des Rechtsanwalts Peter Fahlbusch sind über 50 % der Menschen unrechtmäßig in Abschiebungshaft. Im Durchschnitt sind sie 4 Wochen lang rechtswidrig inhaftiert. Das entspricht ca. 92 Jahren unrechtmäßiger Haft seit 2001.
Mehr Infos gibt es hier: https://www.lsfw.de/statistik.php
Ausreisegewahrsam
Der Ausreisegewahrsam (§62b AufenthG) wird unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wie die Abschiebungshaft, ist aber von kürzerer Dauer und bedarf weniger rechtlicher Voraussetzungen. Die Maximaldauer des Ausreisegewahrsams wurde mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz von 10 auf 28 Tage erhöht, vor 2017 waren nur 4 Tage zulässig.
Mehr Infos dazu: https://www.proasyl.de/news/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-die-lage/
Die Abschiebehafteinrichtung der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern befindet sich in Glückstadt. Hier geht es zur Website der Kampagne „Kein Abschiebegefängnis in Glückstadt und anderswo!“
Rückführungsverbesserungsgesetz
Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz sind zahlreiche Verschärfungen und einige Verbesserungen in Kraft getreten.
Neben den bisher genannten Verschärfungen sind erweiterte Behördenbefugnisse im Abschiebungsvollzug ein zentraler Bestandteil der Gesetzesänderungen. Polizei und Ausländerbehörden dürfen nun in Gemeinschaftsunterkünften auch ohne Durchsuchungsbeschluss die Wohnräume unbeteiligter Personen betreten, wenn sie vermuten, dass die zur Abschiebung gesuchte Person sich dort aufhalten könnte.
Eine positive Veränderung ist die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Beistands in der Abschiebehaft und im Ausreisegewahrsam.
Abschiebungsbeobachtung am Hamburger Flughafen
Am 1. Februar 2018 nahm das Diakonische Werk Hamburg nach dreijähriger Pause die Abschiebungsbeobachtung am Hamburger Flughafen wieder auf. Der*die Abschiebungsbeobachter*in beobachtet und dokumentiert ausgewählte Abschiebungen am Hamburger Flughafen und hält problematische Situationen und Vorfälle fest. Diese Berichte werden anschließend in einem Begleitgremium zwischen staatlichen Stellen, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen besprochen. Eine tatsächlich unabhängige Abschiebungsbeobachtung ist Vorgabe der EU-Rückführungsrichtlinie und seit langem eine Forderung von Flüchtlingsorganisationen.
Die Abschiebungsbeobachterin steht als Ansprechpartnerin für alle Beteiligten an einer Abschiebung zur Verfügung und kann auch aktiv das Gespräch suchen. Allerdings kann und darf sie die konkreten Abschiebungsmaßnahmen nicht behindern, sondern ist an eine neutrale Beobachterrolle gebunden. Das Abschiebungsmonitoring bewegt sich im Rahmen des Aufenthalts- und Asylverfahrensrechts, das auch restriktive Maßnahmen wie Abschiebungen und Abschiebehaft zulässt. Sinn und Zweck der Abschiebungsbeobachtung ist es deshalb, dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Kontrolle nicht völlig entzogen sind und dass problematische Vorkommnisse vermieden oder zumindest aufgearbeitet werden.“
Jahresberichte und die Kontaktdaten der aktuellen Abschiebebeobachterin finden Sie auf der Website der Diakonie Hamburg.