Dublin

„Dublin“ bzw. „Dublin III“ steht als Kürzel für die EU-Verordnung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In dieser Verordnung ist der Grundsatz verankert, dass jeder Schutzsuchende innerhalb Europas nur Anspruch auf eine Prüfung seines Asylantrags in einem  Staat haben soll.

Wann greift das Dublin-Verfahren?

Wenn ein Geflüchteter in Deutschland Asyl beantragt, prüft das BAMF zunächst, ob die Bundesrepublik oder ein anderer EU-Staat den Antrag bearbeiten muss. Zuständig ist in den meisten Fällen der Staat, über den jemand die EU betreten hat, oder, wenn der genaue Reiseweg unklar ist, der erste Staat, in dem der Geflüchtete registriert wurde. Meist wird dies dadurch festgestellt, dass zu der Person schon Fingerabdrücke in der EU-weiten Datenbank „EURODAC“ vorliegen.

Die Dublin-III-Verordnung enthält daneben weitere Kriterien für die Zuständigkeit. Z. B. ist festgelegt, dass der Antrag eines Minderjährigen grundsätzlich in dem Land geprüft werden soll, in dem er auch gestellt wurde. Andere Kriterien befassen sich mit Familienangehörigen in anderen EU-Staaten und sollen eine Familientrennung möglichst verhindern.

Von den Zuständigkeitskriterien kann es Ausnahmen geben. Das sogenannte „Selbsteintrittsrecht“ erlaubt es jedem EU-Staat, prinzipiell jeden Asylantrag zu übernehmen. Deutschland macht davon nur sparsam Gebrauch. Eine Ausnahme bildete der Herbst 2015: Zwei Monate lang wurde damals die Zuständigkeit für Geflüchtete übernommen, die über Ungarn und Österreich einreisten. – Andere Ausnahmekriterien setzen an besonderen humanitären Notlagen oder familiären Bindungen an, aber auch sie kommen nur sparsam zum Einsatz.

„Wie läuft das Verfahren ab?“

Hält das BAMF einen anderen EU-Staat für zuständig, so fragt es diesen an, ob er den Asylsuchenden übernimmt. Die Anfrage muss innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden, die ebenfalls in der Dublin-III-Verordnung geregelt sind. Der angefragte Staat kann innerhalb einer weiteren Frist das Gesuch annehmen oder ablehnen. Äußert er sich nicht, so gilt mit dem Ablauf der Frist die Zustimmung zu dem Gesuch ebenfalls als erteilt.

Das BAMF hört den Asylsuchenden persönlich an, um Hinweise auf den Reiseweg zu bekommen. In der Anhörung kann der Asylsuchende zudem Gründe vortragen, warum er in Deutschland bleiben will. Allerdings werden nur sehr wenige Gründe (z. B. Angewiesensein auf die Hilfe enger Verwandter) auch akzeptiert.

Wenn das Asylgesuch abgelehnt wird …

Nach der Anhörung erlässt das BAMF einen Bescheid, in dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die „Überstellung“ – ein anderes Wort für Abschiebung – in den anderen EU-Staat angeordnet wird. Der Betroffene kann dagegen klagen. Hierfür sollte er unbedingt qualifizierten Rat suchen bei einem Anwalt oder einer Beratungsstelle. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Betroffene kann trotz Klage abgeschoben werden. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht kann dies u. U. verhindert werden. Der Eilantrag ist aber nicht in allen Fällen sinnvoll. Auch deshalb sollte man sich dringend beraten lassen.

Wenn beim Verwaltungsgericht kein Eilantrag gestellt wird, hat das BAMF normalerweise sechs Monate Zeit, den Betroffenen abzuschieben. Nach Ablauf dieser Zeit fällt die Zuständigkeit für das Asylverfahren an Deutschland zurück. Gerechnet wird die Frist ab der Zustimmung durch den anderen EU-Staat. Wird gegen den Dublin-Bescheid geklagt und ein Eilantrag gestellt, so verschiebt dies den Fristbeginn: Die Frist läuft dann, falls der Antrag abgelehnt wird, ab dem Datum der Gerichtsentscheidung. Sie kann sich auf 18 Monate verlängern, wenn das BAMF den Geflüchteten für untergetaucht hält, z. B. weil er bei einem Abschiebeversuch nicht angetroffen wurde. Bei Kirchenasyl geht das BAMF, nachdem es eine ganze Serie von Gerichtsverfahren verloren hat, inzwischen nicht mehr davon aus, dass es sich um ein Untertauchen handelt, das die Frist auf 18 Monate verlängern würde. Bei Menschen, die im anderen EU-Staat bereits den Flüchtlings- oder den subsidiären Schutz erhalten haben, ist die Dublin-III-Verordnung nicht anwendbar. Hier läuft keine Frist, die Abschiebung kann unbegrenzt durchgeführt werden.

Europäische Asyl-Lotterie

An der Dublin-III-Verordnung und ihren Regeln gibt es viel Kritik. Geflüchtete werden durch diese Regeln auf den ersten Einreisestaat festgelegt. In manchen EU-Staaten, z. B. Italien, Bulgarien, Griechenland oder Ungarn, herrschen aber menschenrechtlich bedenkliche Zustände. So kann Italien schon seit langem die über das Mittelmeer ankommenden Flüchtlinge nicht angemessen versorgen. Ungarn lässt Asylsuchende häufig monatelang inhaftieren. Wenn Flüchtende aber versuchen, diesen Verhältnissen durch die Weiterreise z. B. nach Deutschland zu entkommen, werden sie durch die Dublin-III-Regeln zurückgezwungen. Es entsteht eine „refugee-in-orbit-Situation“, in der die Menschen manchmal jahrelang durch Europa verschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag wirklich geprüft würde.

Italien und Griechenland fordern schon seit langem mehr Solidarität der anderen EU-Staaten bei der Flüchtlingsaufnahme. Umgekehrt kritisieren mehrere osteuropäische Staaten die Dublin-Regeln, weil sie sich nicht vorschreiben lassen wollen, welche Flüchtlinge sie aufzunehmen haben. Eine Reform von Dublin III ist angestrebt, scheint zur Zeit aber blockiert. Die Vorschläge der EU-Kommission dazu sehen zahlreiche Verschärfungen für Geflüchtete vor.

Auch rechtlich ergeben sich immer wieder Streitfragen, weil die Weiterwanderung von Flüchtlingen durch Europa, manchmal mehrfach trotz Überstellung, Fragen aufwirft, die bei den Verhandlungen über die Dublin-III-Verordnung nicht vorhergesehen wurden. Etliche Fragen liegen zur Zeit zur Klärung beim Europäischen Gerichtshof. Auch wegen solcher Rechtsfragen empfiehlt es sich, in Dublin-Fällen die Unterstützung eines Anwalts oder einer Beratungsstelle zu suchen.

Hier finden Sie das Informationsblatt „Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt oder abgeschoben werden“ vom Raphaelswerk. Diese Orientierungshilfe richtet sich an Beraterinnen und Berater, ehrenamtliche Unterstützerkreise und Betroffene. Sie soll bestehende Angebote, Verfahrenswege und Kontaktstellen in Griechenland aufzeigen, um Rücküberstellte nicht ohne jegliche Information zu lassen. Eine Bewertung der Strukturen und Angebote ist ausdrücklich nicht erfolgt. Es finden zwar bisher noch keine Rücküberstellungen aus Deutschland nach Griechenland statt, jedoch vereinzelt Abschiebungen von in Griechenland bereits anerkannten Flüchtlingen.