Fluchtpunkt – keine offene Sprechstunde

Im Dezember 2022 bietet Fluchtpunkt keine offenen Sprechstunden an.

„Wir können im Dezember keine weiteren Sprechstunden anbieten, sondern müssen erst einmal ein bisschen abarbeiten. Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht, gerade jetzt, wo die Sprechstunden so voll sind, aber wir können es gar nicht verantworten noch Sachen anzunehmen, weil wir ihnen nicht mehr gerecht würden. Wir hoffen auf Euer Verständnis.“

Die nächste offene Sprechstunde findet am Mittwoch den 11.01.2023 statt, wie immer von 10:00 bis 14:00 Uhr.

EKD Synode

Die Synode der Evangelischen Kirche (EKD) in Deutschland hat am 6.-9. November in Magdeburg mehrere wegweisende Empfehlungen zur Gestaltung von Einwanderungsgesellschaft und zur Aufnahme Geflüchteter in Deutschland und Europa gefasst.

Die Synode ist eines der drei Leitungsgorgane der Evangelischen Kirche in Deutschland und kommt jährlich zusammen, berät und fasst Beschlüsse zu Kirchengesetzen, Haushaltsangelegenheiten u.v.m.

Die folgenden Anträge und Beschlüsse zu diesem Thema wurden einstimmig angenommen:

  1. Zur Menschenrechtslage an den Außengrenzen der EU: Die Synode ruft auf, dass es keine weiteren Einschränkungen des Asylrechts gibt, um das gemeinsame europäische Asylsystem nicht weiter auszuhöhlen, und die EU-Mitgliedstaaten sich bei den politischen Verhandlungen an den positiven Erfahrungen bei der Aufnahme der Ukrainer*innen orientieren.
  2. Zur Situation von Geflüchteten: Die Synode bittet die Bundesregierung, Asylverfahren unter Wahrung der Prozessrechte der Betroffenen, am besten durch eine Wiederangleichung an das Allgemeine Verwaltungsrecht, zu beschleunigen. Im Rahmen der Einwanderungsgesetzgebung soll Geflüchteten ein „Spurwechsel“ ermöglicht werden. Die völkerrechtswidrige Praxis der Pushbacks von Geflüchteten an den EU-Außengrenzen soll skandalisiert werden.
  3. Zum Bundesaufnahmeverfahren für gefährdete Afghan*innen: Die EKD soll sich bei der Bundesregierung dafür einsetzen, dass das Bundesprogramm ausreichend und langfristig finanziert wird, Zivilgesellschaft daran beteiligt ist und weitere sichere Fluchtwege geschaffen werden, auch für den Nachzug von Familienangehörigen
  4. Teilhabe in der Einwanderungsgesellschaft gesetzlich verankern: Die Synode der EKD begrüßt die Schaffung eines Partizipationsgesetzes. Sie will die Schaffung verbindlicher Zielgrößen zur Vertretung von Menschen aus Einwanderungsfamilien gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil im Öffentlichen Dienst, in den Ministerien, in sämtlichen Bereichen der Verwaltung, Gremien des Bundes und den Sozialversicherungen und in der Personalvertretung. Die evangelische Kirche strebt Entsprechendes auch in ihren eigenen Strukturen an. Die Möglichkeit von ausgleichenden Positiven Maßnahmen („affirmative action“) zur Gleichstellung ist daher im Grundgesetz zu verankern, wie dies auch bzgl. der Gleichstellung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG der Fall ist. Hinzuweisen ist auch auf den Beschluss Anti-Diskriminierung, Gewaltprävention und Diversitätsorientierung stärken.

Bürgergeldgesetz

PRO ASYL und Landesflüchtlingsräte fordern die Einbeziehung von Flüchtlingen in das Bürgergeldgesetz

(10. Oktober 2022) Anlässlich der für heute geplanten Verabschiedung des Bürgergeldgesetzes im Bundestag legen PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Berlin eine umfassende Analyse des Asylbewerberleistungsgesetzes vor, die zeigt: Das Sondergesetz für Asylsuchende ist diskriminierend und gehört abgeschafft.

Mit dem geplanten Bürgergeldgesetz bekommt Hartz IV einen neuen Namen. Die Beträge werden inflationsbedingt angehoben und es soll Erleichterungen bei Freibeträgen und Sanktionen geben. Etwas Wesentliches ändert sich nicht: Viele Geflüchtete erhalten weiterhin keine regulären Sozialleistungen. Die diskriminierenden Ausschlüsse für Asylsuchende und Geduldete aus Hartz IV werden unverändert in das Bürgergeldgesetz übernommen (§ 7 Abs. 1 SGB II) – sie werden weiterhin auf das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verwiesen.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen gilt, und dass dieses Grundrecht nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf (BVerfG vom 18.07.2012). Die Ampel-Koalition hält dennoch am diskriminierenden AsylbLG fest.

Hier wurde eine große Chance vertan, mit Einführung des Bürgergeldes alle Geflüchtete endlich in das normale Sozialsystem zu integrieren. Das Festhalten am Asylbewerberleistungsgesetz mit seinem gekürzten Existenzminimum für Geflüchtete, dem Entzug von Bargeld und der Versorgung durch Sachleistungen ist eine bewusste Demütigung und Entmündigung von schutzsuchenden Personen in Deutschland“, so Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin.

Auch Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL, kritisiert: „Ein solches diskriminierendes Sondergesetz ist aus der Zeit gefallen, das Asylbewerberleistungsgesetz gehört endlich abgeschafft. Ein menschenwürdiges und möglichst selbstbestimmtes Leben sollte allen Geflüchteten von Anfang an in Deutschland ermöglicht werden. Die völlig unzureichenden Leistungen in dem Gesetz sowie weitere ausgrenzenden Maßnahmen wie das Arbeitsverbot oder die Unterbringung in Sammelunterkünften erschweren Schutzsuchenden unnötigerweise das Ankommen.

Das AsylbLG sieht Sachleistungen für Essen, Kleidung und Unterkunft, eine menschenrechtswidrige Minimalmedizin, im Fall von Geldleistungen generell gekürzte Regelsätze für Erwachsene und Kinder, eine nochmalige 10%ige Kürzung für Alleinstehende und Alleinerziehende in Sammelunterkünften sowie Sanktionen mit Kürzungen der Regelleistungen um weit mehr als die Hälfte vor.

PRO ASYL legt heute gemeinsam mit dem Flüchtlingsrat Berlin anlässlich der Verabschiedung des Bürgergeldgesetzes die umfassende Analyse Das Asylbewerberleistungsgesetz – Einschränkungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für Geflüchtete. Bedarfsdeckung und Regelsätze nach Asylbewerberleistungsgesetz, Hartz IV und Bürgergeldgesetz vor.

Darin werden im Detail Historie und Zielsetzung des Gesetzes sowie die Methodik zur Ermittlung der Hartz-IV-Regelsätze (künftig „Bürgergeld“ genannt) und der Leistungssätze des AsylbLG untersucht. Besonders problematisch tritt dabei das angeblich geringere Existenzminimum geflüchteter Menschen nach dem AsylbLG zutage. Bei der scheinbar objektiven empirischen „Bedarfsermittlung“ zeigen sich gravierende Mängel. Sehr viele Bedarfe von Asylsuchenden lässt der Gesetzgeber ohne nachvollziehbare Begründung einfach unter den Tisch fallen.

Das Gesetz steht derzeit erneut beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf dem Prüfstand (Aktenzeichen 1 BvL 3/21 und 1 BvL 5/21).

PRO ASYL und alle Landesflüchtlingsräte fordern die Abschaffung des diskriminierenden Sondergesetzes und die Einbeziehung aller Geflüchteten in das Bürgergeldgesetz.

Geschwister gehören zusammen!

Anlässlich der anstehenden Gesetzesänderung zum Geschwisternachzug haben Terre de hommes eine Kampagne gestartet unter dem Hashtag #GeschwisterGehörenZusammen.

Geflüchtete unbegleitete Minderjährige haben einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern, wenn sie im Asylverfahren als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Für ihre minderjährigen Geschwister fehlt im deutschen Aufenthaltsrecht jedoch eine spezifische Rechtsgrundlage, die ihnen den Nachzug ermöglicht. Das führt zum Beispiel dazu, dass dann nur ein Elternteil nach Deutschland kommt und die Geschwister mit dem anderen Elternteil zurückbleiben müssen. Es besteht zwar später dann teils die Chance, dass der zurückgebliebene Teil der Familie zu dem Elternteil, dass sich in Deutschland befindet, sukzessive nachziehen kann – doch die rechtlichen und bürokratischen Hürden sind hoch. Viele Familien bleiben in der Folge über Jahre oder dauerhaft getrennt. 

Für diejenigen unbegleiteten Minderjährigen, deren Eltern beispielsweise verstorben sind oder die ihre Eltern auf der Flucht verloren haben, ist es noch schwerer, ihre minderjährigen Geschwister zu sich zu holen, da ein sukzessiver Nachzug nicht möglich ist. Es ist daher wichtig, dass ein Recht auf Nachzug der Geschwister unabhängig von den Eltern besteht.

Mit ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampel-Koalition im Oktober 2021 die Absicht angekündigt, minderjährige Geschwister beim Familiennachzug nicht länger zurückzulassen. Terre de Hommes fordern von der Bundesregierung, dies nun umzusetzen und: 

  1. einen konkreten Anspruch auf Geschwisternachzug in § 36 Abs. 1 AufenthG zu formulieren 
  2. § 36a AufenthG ersatzlos zu streichen, damit der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder dem zu Flüchtlingen gleichgestellt wird 
  3. Übergangsregelung für wartende Familien zu schaffen 
  4. Die EuGH-Urteile zum Nachzug bei Volljährigkeit umzusetzen – auch bei subsidiär Schutzberechtigten und Geschwistern

(Quelle: Terre de Hommes)

Hier gibt es weitere Informationen zur Kampagne.

Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan

Am 17. Oktober verkündete die Bundesregierung ein neues Bundesaufnahmeprogramm für Menschen aus Afghanistan. ProAsyl kritisiert das vorliegende Konzept als unzureichend.

„Endlich soll es ein #Bundesaufnahmeprogramm für Menschen aus #Afghanistan geben. Der Start des Programms ist längst überfällig und als Hoffnungsschimmer für viele verzweifelte Afghan*innen sehr wichtig. Es muss jede Chance genutzt werden, Verfolgte vor den Taliban zu retten. Das Konzept ist aber an vielen Stellen mangelhaft:

Das Programm gilt nur für „afghanische Staatsangehörige in Afghanistan“. Schutzsuchende, die bereits in Drittstaaten ausharren, sind davon ausgenommen. Da die Menschen aber nun über ein Jahr von den deutschen Behörden allein gelassen wurden, hatten viele gar keine andere Möglichkeit, als sich ins benachbarte Ausland zu retten, um ihr Leben zu schützen.

Außerdem: Die Forderung der Bundesaußenministerin, besonders Frauen und Mädchen zu schützen, ist vollkommen richtig. Wir warnen aber vor einer Verengung des Programms: Im Falle von Racheaktionen durch Taliban geraten überwiegend männliche Familienangehörige ins Visier!

Und drittens läuft das Aufnahmeverfahren nicht etwa über eine inhaltliche Prüfung sachlich begründeter Anträge durch Menschen, sondern ein IT-Scoringsystem bewertet mit einem digitalen Berechnungsverfahren und Ja/Nein Fragen, wer in Frage kommt. Erst dann kommen einige Anträge in die weitere Auswahl. Der Algorithmus spielt also Schicksal – zu Lasten von gefährdeten Menschen ohne größere IT- und Sprachkenntnisse.“

Zur Pressemitteilung von ProAsyl.

Presseerklärung PRO ASYL

Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht für Geflüchteten aus Eritrea

11. Oktober 2022: PRO ASYL begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das heute entschieden hat, dass die Abgabe einer Reueerklärung für Geflüchtete unzumutbar ist. Rechtsexperte Peter von Auer spricht von einem wegweisenden Urteil.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung unzumutbar ist. „Einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer darf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will“, urteilte das Gericht.

„Es ist ein wegweisendes Urteil, das klar macht: Wer der eritreischen Diktatur entkommen ist und hier Schutz findet, darf nicht von deutschen Behörden dazu genötigt werden, sich für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen wie die Beschaffung eines Nationalpasses an sein Herkunftsland zu wenden und diesem gegenüber zu erklären, dass er mit einer Bestrafung für die Flucht aus dem mörderischen Nationaldienst und aus dem Land einverstanden ist“, erklärt Peter von Auer, Rechtsexperte bei PRO ASYL. Die Menschenrechtsorganisation hat das Gerichtsverfahren finanziell bezuschusst.

Geflüchtete Männer und Frauen aus Eritrea standen bislang vor dem Problem, dass deutsche Behörden sie aufforderten, sich an die eritreische Botschaft zu wenden, um dort Dokumente zu erhalten, die die deutschen Behörden verlangten. Das trifft beispielsweise auf einen Familienvater zu, der seine Frau und Kinder nachholen möchte, ebenso wie auf eine subsidiär Geschützte, die von den Ausländerbehörden aufgefordert wird, zur Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen. Dort mussten sie dann eine Reueerklärung abgeben, in der sie ihre Flucht und die „Nichterfüllung nationaler Verpflichtungen“ angeblich bereuen „Mit dem heutigen Urteil ist endlich  Schluss damit, dass Geflüchtete sich zur Passbeschaffung an den Staat wenden müssen, der sie in vielen Fällen verfolgt und gequält hat“, sagt Peter von Auer. „Die Bundesregierung muss auch darüber hinaus eine klare Abgrenzung zum diktatorischen Regime Eritreas finden. Deshalb sollten deutsche Behörden künftig auch darauf verzichten, von Eritreer*innen die Dokumentenbeschaffung zu verlangen, wenn diese an die Zahlung der sogenannten Diasporasteuer geknüpft ist, also einer erzwungenen finanziellen Unterstützung des eritreischen Regimes“, fordert er.

Hintergrund

Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte ihm subsidiären Schutz, weil ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe, die mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbunden sei. Die Ausländerbehörde lehnte seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab, weil es dem Kläger zuzumuten sei, bei der Botschaft Eritreas einen Passantrag zu stellen. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises seien nicht erfüllt. Anders als Flüchtlingen sei es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar, sich bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Zumutbar sei auch die vom eritreischen Konsulat verlangte Abgabe einer „Reueerklärung“ , in der der Erklärende bedauere, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein, und erkläre, auch eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Der Kläger kann die Ausstellung eines Reiseausweises beanspruchen, weil er einen eritreischen Pass nicht zumutbar erlangen kann und auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die in der Reueerklärung enthaltene Selbstbezichtigung einer Straftat darf ihm gegen seinen plausibel bekundeten Willen auch dann nicht abverlangt werden, wenn sich – wie vom Berufungsgericht festgestellt – die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung dadurch nicht erhöht.

Zur desaströsen Menschenrechtslage in Eritrea und der Situation eritreischer Geflüchteter in Deutschland finden Sie weitere Informationen auf der Website von PRO ASYL:

Eritrea: Einblicke hinter die Kulissen

Familiennachzug Eritrea: Auswärtiges Amt verursacht jahrelange Trennungen

Erklärung zum Weltkindertag

Forderung an die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen: Recht auf Familiennachzug umsetzen!

Berlin, den 20. September: Über 20 Verbände und Organisationen fordern anlässlich des Weltkindertages Reformen im nächsten Gesetzespaket zum Asyl- und Aufenthaltsrecht.

Es geht um:

1. Den Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wiederherstellen.

2. Den Rechtsanspruch für Geschwister beim Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten verankern.

3. Die aktuellen EuGH-Urteile bezüglich des Zeitpunkts der Minderjährigkeit für volljährig werdende und bereits im Verfahren volljährig gewordene Minderjährige umsetzen.

4. Administrative Hürden im Visumsverfahren abbauen durch digitale Antragstellung und ausreichende Finanzierung.

5. Das Erfordernis von Sprachkenntnissen vor der Einreise generell abschaffen.

Die ausführlichen Erklärungen zu den Forderungen finden Sie hier.

Studierende aus Drittstaaten

Geflüchteten drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine eine Perspektive geben!

Pressemitteilung vom 7. Juli: Die allgemeinen Studierendenausschüsse der Universitäten aus Hamburg sprechen sich für die nach Hamburg geflüchteten drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine aus.

Die Hamburger ASten unterstützen seit dem Kriegsausbruch in der Ukraine die geflüchteten Studierenden, gemeinsam mit dem Verein Asmaras’s World e.V (#beyondevacuation). Diese bereiten wir für die Fortsetzung ihres Studiums in Hamburg vor. Unsere Angebote beinhalten mehrere täglich stattfindende Deutschkurse, Sprachcafés, Studienplatzberatungen, Bewerbungshilfen und eine selbstorganisierte Bettenbörse.

Diese Gruppe der Studierenden erhielt nur eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis in Hamburg. Das ist für die Studienvorbereitung nicht ausreichend!

Aus diesem Grund haben wir am 06.07.2022 einen offenen Brief an die Hamburger Wissenschafts- und Innenbehörde (Amt für Migration), an alle demokratischen Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft und den Hamburger Senat geschrieben.

Dazu erklärt Sarah Rambatz, Referentin AStA Universität Hamburg: “Wir appellieren an den gesunden Menschenverstand der Abgeordneten aus Hamburg, dass es angesichts des Fachkräftemangels keinen Sinn macht, hochqualifizierte Studierenden aus Deutschland auszuweisen. Sie befinden sich zudem bereits monatelang in studienvorbereitenden Maßnahmen und bringen alle Voraussetzungen für das Studium in Hamburg mit.”

Wir fordern:

–  die zweijährige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse
–  die Ausfinanzierung der studienvorbereitenden Deutschkurse
–  die Aussetzung des Finanzierungsnachweises zum Studienzweck
–  die Absenkung der Zugangsvoraussetzungen der Hochschulen
–  die Aufenthaltstitel um 16 Abs.1 AufenthG (Studienvorbereitung), §17 AufenthG (Suche eines Studienplatzes) und §16a AufenthG (Berufsausbildung) zu erweitern

Absender:innen:

AStA der HafenCity Universität (HCU) AStA der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW Hamburg) AStA der Hochschule für Musik und Theater (HfMT Hamburg) AStA der Universität Hamburg Fridays For Future Hamburg Junges Forum der Deutsch-Israelischen Gesellschaft Hamburg Jusos Hamburg Medizin und Menschenrechte Hamburg – AG der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (BVMD) Students For Future Hamburg

Unser Blog – Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung ist festgeschrieben in den Kinderrechtskonventionen und sollte für alle Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gelten. In der Praxis sieht die Situation jedoch häufig anders aus. Mehr als die Hälfte der Schulen deutschlandweit zeigen bei illegalisiertem Aufenthalt keinen Weg auf, Kinder in der Schule anzumelden, und auch in jeder zweiten Schulbehörde wird keine positive Aussage zum Schulbesuch getroffen.

Manja Laue von der ökumenischen Arbeitsstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost berichtet auf unserem Blog von der Situation in Hamburg und ihren Erfahrungen.

Auf unserem Blog verfassen wir als hamburgasyl Beiträge zu aktuellen Themen.

Klage auf Gesundheitsversorgung

In Deutschland leben hunderttausende Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus. Sie gehen zur Arbeit, schicken ihre Kinder zur Schule – und haben keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Der Grund ist eine Vorschrift im Aufenthaltsgesetz: Staatliche Stellen müssen Menschen ohne Papiere umgehend an die Ausländerbehörde melden, wenn sie mit ihnen in Kontakt kommen. Die Ausländerbehörde leitet dann die Abschiebung in die Wege. Die Studie der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) “Ohne Angst zum Arzt” zeigt: Die Meldepflicht führt dazu, dass lebensbedrohliche Erkrankungen unbehandelt bleiben. Und sie verletzt Grund- und Menschenrechte.
(Quelle: https://freiheitsrechte.org/gesundheitsversorgung/)

Gemeinsam mit einem Kläger aus dem Kosovo reichten die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Organisation Ärzte der Welt am 10. Mai Klage ein gegen die Stadt Frankfurt um Zugang zu Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere. Der herzkranke Kläger lebt und arbeitet seit 30 Jahren in Deutschland, seit 2017 ohne geregelten Aufenthaltsstatus. Ohne Aufenthaltserlaubnis ist er faktisch von der Gesundheitsversorgung in Deutschland ausgeschlossen. Für eine Behandlung seiner Herzkrankheit muss er beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen. Das Sozialamt ist verpflichtet, ihn sofort bei der Ausländerbehörde zu melden. Damit würde dem Kläger die Abschiebung drohen.

„Das Recht auf eine medizinische Grundversorgung ist Ausdruck der Menschenwürde und steht allen Menschen zu – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Es ist ein Armutszeugnis für Deutschland, dass Schwerkranke, Schwangere und Kinder hier faktisch nicht zum Arzt gehen können, wenn sie keinen Aufenthaltstitel haben“, sagt Sarah Lincoln, Juristin und Verfahrenskoordinatorin der GFF. Weiterlesen…

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